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Einem Abteilungsarzt (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft kann nicht wegen einer erneuten Eheschließung gekündigt werden. Auch wenn der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre bedingt, darf hieraus kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgen. Erst recht nicht, wenn das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hat und bei erneuter Hochzeit eines protestantischen Mitarbeiters keine Kündigung erfolgt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Streitfall lebten der Kläger und seine erste Ehefrau seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Die Arbeitgeberin hatte das
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Düsseldorf
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Dokument-Nr. 9883
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