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Werden Personen wegen der Verteilung von Flugblättern gegen Homosexuelle zu einer Geldstrafe verurteilt, so ist dies von der Europäischen Menschenrechts Konvention (EMRK) gedeckt. Ein Verstoß gegen die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verteilten vier Personen im Dezember 2004 an einem schwedischen Gymnasium etwa 100 Exemplare eines Flugblatts gegen Homosexuelle. Darin wurden beispielsweise folgende Aussagen getätigt:
Der EGMR entschied gegen die Angeklagten. Die
Der
Weiterhin sei der
Der EGMR führte zudem aus, dass ein Verstoß gegen Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) nicht vorgelegen habe, da durch Kapitel 16 § 8 schwedisches StGB ein Gesetz der Bestrafung zugrunde lag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, ra-online (zt/NJW 2013, 285/rb)
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