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Verpflichtende Angaben auf der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass der Steuerzahler keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, stellen weder eine Verletzung des Rechts auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit, noch eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls, Johannes Wasmuth, ist deutscher Staatsangehöriger, 1956 geboren, und lebt in München. Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig als Lektor in einem Verlag beschäftigt. Auf seinen Lohnsteuerkarten der letzten Jahre informierte der Eintrag „--“ in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ seinen Arbeitgeber darüber, dass für ihn keine
Nachdem Johannes Wasmuth beim Finanzamt erfolglos die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Angabe der
Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte zur Begründung dar, dass sich das Recht der Finanzämter, die Zugehörigkeit bzw. fehlende Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zu erfragen und die erhobenen Daten an den für den Abzug der
Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Durch Beschluss vom 30. September 2002 (1 BvR 1744/02) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde Johannes Wasmuths nicht zur Entscheidung an. Es verwies auf seinen Beschluss vom 25. Mai 2001 (1 BvR 2253/00), durch den es Johannes Wasmuths frühere Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, weil die Preisgabe der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft einen Steuerpflichtigen nicht unzumutbar belaste.
Johannes Wasmuth beklagte sich, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte über seine Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft einen Verstoß gegen Artikel 8 und Artikel 9 sowie gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 darstelle. Die Beschwerde wurde am 14. April 2003 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche Bischofskonferenz erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.
Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass die Verpflichtung Johannes Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung der
Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen
Bezüglich der Beschwerde Johannes Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei, dass das Erhebungsverfahren für die
Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1 fallen. Die Johannes Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9 befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag auch keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Im Hinblick auf Johannes Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2011
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
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