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Dass auf der Lohnsteuerkarte auch die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers eingetragen ist, verletzt nicht die Grundsätze der Bayerischen Verfassung. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer so genannten Popularklage.
Die Antragsteller wandten sich gegen die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage am 12. Oktober 2010 abgewiesen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer
Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Satz 1 Kirchensteuergesetz verstießen nicht gegen die Bayerische Verfassung, urteilte der Verfassungsgerichtshof.
Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV sei nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung sei niemand verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits am 17. Oktober 1967 entschieden, dass das Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer in der von den Antragstellern beanstandeten Form nicht gegen Art. 107 Abs. 5 BV verstoße. Diese Auffassung werde seither in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs wiederholt bestätigt, führte der Verfassungsgerichtshof aus. Auch in der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur werde die Rechtmäßigkeit des von den Antragstellern kritisierten Lohnsteuerabzugsverfahrens nahezu einhellig bejaht. Es bestehe daher kein Anlass, die aufgeworfenen Fragen erneut zu vertiefen, urteile der Verfassungsgerichtshof.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstelle, werde durch die angegriffenen Normen nicht verletzt. Es gebe dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Hierdurch werde jedoch im Hinblick auf das personenbezogene Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt sei, ein weitergehender Schutz als durch das insoweit spezielle religiöse Schweigerecht aus Art. 107 Abs. 5 Satz 1 BV nicht garantiert. Die mit dem Verfahren beim Abzug der Kirchenlohnsteuer verbundene Beschränkung der negativen Bekenntnisfreiheit sei dem Grunde nach durch die Verfassung selbst vorgesehen. Sie ergebe sich aus Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV in Verbindung mit dem Steuererhebungsrecht der Kirchen nach Art. 143 Abs. 3 BV. Die Einschränkung in Art. 107 Abs. 5 Satz 2 BV betreffe im Übrigen nicht die religiöse Überzeugung, sondern lediglich die formale Konfessionszugehörigkeit. Deshalb ermöglichten die angegriffenen Bestimmungen auch nur die Weitergabe der Information über die formelle Zugehörigkeit zu einer
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber beim Abzug der Kirchenlohnsteuer gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 25 Satz 1 KirchStG Kenntnis von der formellen Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft erlangt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2010
Quelle: ra-online, Bayerische Verfassungsgerichtshof
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