kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Verordnung des Rates, mit der die Gelder von zwei terrorismusverdächtigen libyschen und tunesischen Staatsangehörigen eingefroren worden waren, ist vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Fassung vor Oktober 2009 für nichtig erklärt worden.
Der im Vereinigten Königreich wohnhafte libysche Staatsangehörige Faraj Hassan und der in Irland wohnhafte tunesische Staatsangehörige Chafiq Ayadi sind vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als mit Osama bin Laden, Al-Qaida und den Taliban in Verbindung stehend bezeichnet worden. Nach einer Reihe von Resolutionen des Sicherheitsrats müssen alle Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, die Gelder und sonstigen finanziellen Vermögenswerte einfrieren, die der direkten oder indirekten Kontrolle dieser Personen oder Organisationen unterstehen.
Zur Umsetzung dieser Resolution in der Europäischen Gemeinschaft erließ der Rat eine Verordnung, mit der das Einfrieren der Gelder und sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen der in einer Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen und Organisationen angeordnet wurde. Diese Liste wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert, um den Änderungen der vom Sanktionsausschuss, einem Organ des Sicherheitsrats, erstellten konsolidierten Liste Rechnung zu tragen. Die Namen von Herrn Ayadi und Herrn Hassan wurden am 19. Oktober 2001 bzw. am 12. November 2004 der konsolidierten Liste hinzugefügt und anschließend in die Liste der Gemeinschaftsverordnung übernommen.
Die von Herrn Hassan und Herrn Ayadi beim Gericht erster Instanz eingereichten Nichtigkeitsklagen wurden am 12. Juli 2006 abgewiesen. Dabei stützte sich das Gericht vor allem auf die Urteile Yusuf und Kadi, in denen es u. a. entschieden hatte, dass die Gemeinschaftsgerichte grundsätzlich für die Prüfung der Gültigkeit der fraglichen Verordnung (mit Ausnahme einiger im Völkerrecht als ius cogens anerkannter zwingender Grundrechte) nicht zuständig seien, da die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen, eines völkerrechtlichen Abkommens, das Vorrang vor dem Gemeinschaftsrecht habe, den Resolutionen des Sicherheitsrats nachkommen müssten.
Im September 2006 haben Herr Hassan und Herr Ayadi beim Gerichtshof gegen diese Urteile Rechtsmittel eingelegt.
Parallel dazu entschied der Gerichtshof im September 2008 über die Rechtsmittel gegen die Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts (Urteil Kadi des Gerichtshofs). Nach der Feststellung, dass die Gemeinschaftsgerichte für die Überprüfung der Maßnahmen zuständig sind, die die Gemeinschaft zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen hat, hob er die Urteile des Gerichts auf. Des Weiteren erklärte der Gerichtshof die Verordnung, mit der die Gelder eingefroren worden waren, für
Am 13. Oktober 2009 erließ die Kommission eine neue Verordnung, mit der die Verordnung zum
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist der Erlass der Verordnung von 2009 nicht gleichbedeutend mit einer schlichten Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Daraus folgt, dass die Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden sind und der Gerichtshof über sie zu entscheiden hat.
In der Sache stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Urteile, soweit sie auf denselben Rechtsgrundlagen wie die vom Gerichtshof aufgehobenen Urteile Yusuf und Kadi des Gerichts beruhen, mit demselben Rechtsfehler behaftet und folglich aufzuheben sind.
Des Weiteren weist der Gerichtshof darauf hin, dass die konkreten Umstände, die zur Aufnahme der Namen von Herrn Hassan und Herrn Ayadi in die Liste der Personen, deren Gelder eingefroren werden, geführt haben, die gleichen sind wie die im Fall von Herrn Kadi. Die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Kadi, dass die Verteidigungsrechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle, sowie das Grundrecht auf Achtung des Eigentums nicht beachtet wurden, gilt somit auch für die vorliegenden Rechtssachen.
Unter diesen Umständen erklärt der Gerichtshof die Verordnung des Rates in ihrer Fassung vor Erlass der Verordnung von 2009 für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2009
Quelle: ra-online, EuGH
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-39906-P-und-C-40306-P_EuGH-erklaert-Verordnung-zum-Einfrieren-von-Geldern-terrorismusverdaechtiger-Personen-fuer-nichtig~N8865
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 8865
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.