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Die Entscheidung der Kommission, mit der die deutschen Maßnahmen bezüglich der An-/Abflüge zum/vom Flughafen Zürich gebilligt werden, ist gültig. Diese Maßnahmen stellen kein Verbot der Ausübung von Verkehrsrechten dar, sondern eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Der Flughafen Zürich befindet sich in Kloten (Schweiz), nordöstlich der Stadt Zürich und rund 15 km südöstlich der Staatsgrenze zwischen der
Die Nutzung dieses Luftraums war zwischen 1984 und 2001 in einem zweiseitigen Abkommen zwischen der
Unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der
Am 5. Dezember 2003 entschied die Kommission, dass
Mit seinem Urteil bestätigte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Kommission.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Kommission kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als sie angenommen hat, dass die deutschen Maßnahmen die Ausübung von Verkehrsrechten nicht von bestimmten Bedingungen abhängig machen, einschränken oder verweigern. Denn die deutschen Maßnahmen implizieren keinerlei – auch kein bedingtes oder partielles – Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums für Flüge von und nach dem Flughafen Zürich, sondern beschränken sich auf eine bloße Änderung der betreffenden Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Nachteil der schweizerischen Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen Zürich als Drehkreuz benutzen, stellt das Gericht fest, dass die Nähe zu einem Fremdenverkehrsgebiet und damit zu einem besonders lärmempfindlichen Gebiet einen objektiven Umstand darstellt, der den Erlass dieser Maßnahmen nur für den Flughafen Zürich rechtfertigt. Das Gericht führt weiter aus, dass die deutschen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel – der Verringerung der Fluglärmbelastung in einem an die
Zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehr stellt das Gericht fest, dass das Ziel der Verringerung der Lärmbelastung einen spezifischen Aspekt des Umweltschutzes darstellt, der zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört, die Beschränkungen der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten, insbesondere auch des freien Dienstleistungsverkehrs, rechtfertigen können, und dass die fraglichen Maßnahmen insoweit verhältnismäßig sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)ra-online
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Dokument-Nr. 10239
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