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EU-Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich gestattet, Grenzwerte für den Lärmpegel am Boden festzulegen, die Luftverkehrsgesellschaften beim Überflug von Gebieten in der Umgebung eines Flughafens einhalten müssen. Falls eine solche Regelung jedoch zur Folge hat, dass Luftverkehrsgesellschaften gezwungen sind, ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufzugeben, darf sie nur unter Beachtung der durch das Unionsrecht aufgestellten Voraussetzungen erlassen werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Zur Verringerung von Lärmbelästigungen durch Flugzeuge auf Flughäfen der Union sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2002/30* berechtigt, so genannte „Betriebsbeschränkungen“ zu erlassen. Diese können nur dann erlassen werden, wenn die bescheinigten Lärmpegel überschritten werden, wobei diese Lärmpegel an der Quelle, d. h. am Flugzeug selbst, gemessen werden**.
Der
EAT hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass die regionale Regelung, gegen die sie verstoßen haben solle, dem Unionsrecht zuwiderlaufe, weil sie auf Grenzwerten für den Lärmpegel am Boden (und nicht an der Quelle) beruhe, was gegen die Richtlinie 2002/30 verstoße.
In diesem Zusammenhang hat der mit dem Rechtsstreit befasste Conseil d’État (Belgien) beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das belgische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die regionale Brüsseler Regelung zur Ahndung von Lärmbelästigungen durch den Flugverkehr als eine „Betriebsbeschränkung“ anzusehen ist, die den Vorschriften der Richtlinie 2002/30 und insbesondere der Methode unterliegt, nach der der Lärmpegel an der Quelle gemessen wird.
Der Gerichtshof weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass die Union hinsichtlich der Bekämpfung von Fluglärm von einem ausgewogenen Ansatz ausgeht. Dieser von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) festgelegte Ansatz umfasst vier Hauptelemente und erfordert eine sorgfältige Prüfung der verschiedenen Lärmminderungsmöglichkeiten, zu denen die Reduzierung des Fluglärms an der Quelle, Maßnahmen zur Flächennutzungsplanung und -verwaltung, „lärmmindernde“ Betriebsverfahren sowie Betriebsbeschränkungen gehören. Dieser ausgewogene Ansatz setzt voraus, dass Betriebsbeschränkungen nur dann zulässig sind, wenn die Ziele der Richtlinie 2002/30 nicht durch sonstige Lärmschutzmaßnahmen erreicht werden können.
Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass eine „Betriebsbeschränkung“ im Sinne der Richtlinie 2002/30 eine vollständige oder zeitweilige Verbotsmaßnahme darstellt, die den Zugang eines Flugzeugs zu einem
Der Gerichtshof fügt allerdings hinzu, dass die Anwendung einer Methode, mit der der Lärmpegel eines überfliegenden Luftfahrzeugs am Boden gemessen wird, zwar Teil eines ausgewogenen Ansatzes sein kann, doch ist nicht auszuschließen, dass eine Umweltschutzregelung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Art aufgrund des maßgeblichen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Zusammenhangs die gleiche Wirkung wie ein Zugangsverbot zu einem
Es ist Sache des belgischen Gerichts, zu prüfen, ob die von der Region Brüssel-Hauptstadt erlassenen Maßnahmen derartige Wirkungen haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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