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Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Es ist von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auch dann auszuschließen, wenn es nur in einem einzigen Mitgliedstaat gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Gemeinschaftsmarkenverordnung* bestimmt, dass die
Im Jahr 2006 meldete die Couture Tech Ltd, eine Gesellschaft, die mit den internationalen Tätigkeiten eines russischen Modeschöpfers verbunden ist, beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) ein Bildzeichen als
Das HABM wies diese Anmeldung zurück, weil die
Die Couture Tech Ltd erhob beim Gericht eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst klar, dass eine
Sodann stellt das Gericht fest, dass bei der Auslegung der Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „gute Sitten“ nicht nur die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände, sondern auch die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können. Da die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, werden die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis bestimmter Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt, die es erlauben, die Wahrnehmung von mit der ehemaligen UdSSR verbundenen Symbolen durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen.
Schließlich befindet das Gericht, dass die Beschwerdekammer mit der auf die Prüfung von Gesichtspunkten der Situation in Ungarn gestützten Feststellung, dass die angemeldete
Demgemäß hat das Gericht die Klage der Couture Tech Ltd abgewiesen.
*Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12313
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