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Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.07.2008
26 W (pat) 4/05 -

Bundespatentgericht bestätigt Löschung der Bildmarke "Staatssymbol ehemalige DDR"

Verwendung der DDR-Flagge als Marke verstößt gegen die guten Sitten

Das DDR-Staatssymbol mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz kann nicht als Marke geschützt werden. Dies hat das Bundespatentgericht entschieden und bestätigte damit eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die Marke war für verschiedene Waren, unter anderem verschiedene Kleidungsstücke, eingetragen. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dass der Eintragung der Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz entgegenstünden.

Die Marke bestehe aus der farbigen Abbildung des ehemaligen bis zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten von der ehemaligen DDR verwendeten Staatswappens. Mit diesem Wappen könne auch heutzutage noch zum einen auf den geografischen Ursprung von Waren aus der ehemaligen DDR hingewiesen werden. Die Marke sei darüber hinaus auch als Hinweis auf solche Produkte geeignet, die ihrer Art und Beschaffenheit nach Waren entsprächen, wie sie in der ehemaligen DDR hergestellt worden seien.

der Leitsatz

Ehemaliges DDR-Staatswappen

Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BPatG vom 21.07.2008

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