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Die Formula One Licensing muss die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke mit den Wortbestandteilen „F1 Live“ dulden. Wegen der geringen Ähnlichkeit zwischen den Marken und dem beschreibenden Charakter, den die Verkehrskreise der Abkürzung F1 zusprechen, besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und den Marken der Formula One Licensing. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete die Racing-Live SAS im April 2004 beim HABM (Gemeinschaftsmarkenamt) für ein Bildzeichen eine
Gegen diese Anmeldung legte jedoch die Formula One Licensing BV Widerspruch ein. Dieser stützte sich auf eine bestehende internationale Wortmarke und zwei bestehende nationale Wortmarken für „F1“ sowie auf eine als Logo benutzte Gemeinschaftsbildmarke.
Im Oktober 2008 wies das HABM den Widerspruch mit der Feststellung zurück, es bestehe keine
Formula One Licensing hat beim Gericht die Aufhebung dieser Entscheidung des HABM beantragt.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union die Klage ab und bestätigt die Entscheidung des HABM. Das Gericht stellt fest, dass das HABM richtigerweise eine Unterscheidung zwischen dem Zeichen F1 als Wort und dem Zeichen „F1“ als Logo getroffen und befunden hat, dass die Verkehrskreise das Logo als eine
Hierzu führt das Gericht aus, dass die von Formula One Licensing im Laufe der letzten zehn Jahre gemachte Werbung nur das Logo „F1“ betrifft und dass sie sich bei der Vergabe von Lizenzen auf das Logo F1 konzentrierte, wobei sie strenge Regeln für seine Benutzung aufstellte, damit die Verkehrskreise das Logo „F1“ in gleichförmiger Weise und nicht in anderen Gestaltungsformen dieses Zeichens wahrnehmen. Sie erließ jedoch keine Regeln für die Verwendung anderer Versionen des Zeichens „F1“ und dieses wird immer von der Formula One Licensing in Verbindung mit dem Logo benutzt.
Daher kam die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung „F1“ in gewöhnlichem Schriftbild in Bezug auf die erfassten Waren und Dienstleistungen nur eine geringe Kennzeichnungskraft besitzt und dass die etwaige Bekanntheit der in der Union benutzten Gemeinschaftsbildmarke im Wesentlichen an das Logo selbst geknüpft ist. Somit ist das Vorbringen von Formula One Licensing, wonach zum einen „F1“ eine besonders große Kennzeichnungskraft besitze und zum anderen die Bezeichnung „F1“ in Standardschrift eine ebenso große Bekanntheit besitze wie das Logo, als unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken „F1“ von Formula One Licensing und der angemeldeten
Hinsichtlich der Gemeinschaftsbildmarke, d. h. des Logos „F1“, kommt das Gericht ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11196
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