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Das Erfordernis, für in Kapseln abgefüllten Knoblauch eine Verkehrsgenehmigung als Arzneimittel einzuholen, ist ein Hindernis für den freien Warenverkehr, das nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die deutschen Behörden lehnten einen Antrag auf Einfuhr und Vermarktung von "Knoblauchextraktpulver-Kapseln" mit der Begründung ab, dass diese Kapseln kein Lebensmittel, sondern ein
Da diese Einstufung des Erzeugnisses als
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel nur einen ersten Schritt der Harmonisierung bildet und dass es daher kaum vermeidbar ist, dass zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einstufung von Produkten noch Unterschiede bestehen. Gleichwohl ist ein Erzeugnis, das der gemeinschaftsrechtlichen Definition eines "Arzneimittels" entspricht, auch als
Die Aufmachung des in Frage stehenden Erzeugnisses als Kapseln ist zwar ein Indiz für seine Einstufung als ein "Arzneimittel nach der Bezeichnung"; dieses Indiz kann jedoch für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Überdies ist die Kapselform für
Zur Frage der Einstufung als "Arzneimittel nach der Funktion" führt der Gerichtshof aus, dass das Kriterium der physiologischen Wirkung nicht für
Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Knoblauchkapseln weder der Definition eines "Arzneimittels nach der Bezeichnung" noch der eines "Arzneimittels nach der Funktion" entsprechen. Sie können daher nicht als
Dazu führt der Gerichtshof aus, dass das Erfordernis, für das Erzeugnis eine Verkehrsgenehmigung als
Hinsichtlich einer möglichen Rechtfertigung dieses Hindernisses weist der Gerichtshof darauf hin, dass es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit gewährleisten wollen. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Im vorliegenden Fall kann das Genehmigungserfordernis nicht mit den von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Argumenten gerechtfertigt werden, die sich im Wesentlichen auf die Risiken beziehen, welche mit dem Verzehr von Knoblauch im Allgemeinen verbunden sind und nicht speziell die fraglichen Kapseln betreffen. Überdies gäbe es ebenso wirksame, aber den freien Warenverkehr weniger beschränkende Maßnahmen als das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag im Hinblick auf den freien Warenverkehr verletzt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/07 des EuGH vom 15.11.2007
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Dokument-Nr. 5158
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