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Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, ist berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht wird unabhängig davon gewährt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung* hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Jahresurlaub.
In Spanien sind die Urlaubszeiten im Einklang mit etwaigen kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Jahresurlaubsplanung vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einvernehmlich festzusetzen.
Das spanische Recht sieht darüber hinaus vor, dass der Arbeitnehmer, wenn der
Mehrere die Arbeitnehmer vertretende Gewerkschaften erhoben bei spanischen Gerichten Kollektivklagen auf Anerkennung des Rechts von Arbeitnehmern, die der Kollektivvereinbarung für Kaufhäuser unterliegen, ihren bezahlten Jahresurlaub auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn er mit Fehlzeiten wegen
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fragt den Gerichtshof, ob die Richtlinie der spanischen Regelung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der während des bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, nicht berechtigt ist, diesen Jahresurlaub später in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage in seinem Urteil bejaht.
Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 22.11.2011 - C-214/10 -). In dieser Eigenschaft ist der Urlaubsanspruch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf auch nicht restriktiv ausgelegt werden.
Der Gerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck weicht somit vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der es dem Arbeitnehmer ermöglicht, von einer
Unter Berücksichtigung des Zwecks des bezahlten Jahresurlaubs hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Zeitraums bezahlten Urlaubs arbeitsunfähig geworden ist, berechtigt ist, den
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der neue Jahresurlaub (dessen Dauer der Überschneidung des ursprünglich festgelegten Urlaubs mit dem Krankheitsurlaub entspricht), den der Arbeitnehmer nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Anspruch nehmen kann, gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums für den Jahresurlaub festgelegt werden kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13669
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