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Eine nationale Regelung über Glücksspiele, die einen Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen vorschreibt, steht dem Unionsrecht dann entgegen, wenn damit die Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber geschützt werden sollen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und prüfte die Maßnahmen Italiens zur Behebung des von ihm 2007 für rechtswidrig erklärten Ausschlusses bestimmter Glücksspielanbieter.
Die geltende italienische Regelung sieht vor, dass die Tätigkeiten des Sammelns und der Verwaltung von Wetten nur von Personen ausgeübt werden, die aufgrund einer Ausschreibung eine
1999 hatten die italienischen Behörden nach Ausschreibungen eine große Zahl von Konzessionen für Sport- und Pferderennwetten vergeben. Von den Ausschreibungen waren u. a. Gesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, ausgeschlossen. Mit Urteil vom 6. März 2007 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses fest.
2006 begann Italien, den Glücksspielsektor zu reformieren, um ihn an die Anforderungen des Unionsrechts anzupassen. Insbesondere schrieb Italien eine große Zahl von neuen Konzessionen aus und legte u. a. fest, dass die neuen Wettannahmestellen Mindestabstände zu den Annahmestellen einhalten müssen, für die bereits im Zuge der Ausschreibung von 1999 eine
Herr Costa und Herr Cifone, die Datenübertragungszentren (DÜZ) betreiben und vertraglich an die englische Gesellschaft Stanley International Betting Ltd gebunden sind, wurden wegen unerlaubter Wetttätigkeit belangt, weil sie, ohne die Voraussetzungen nach der italienischen Regelung zu erfüllen, Wetten angenommen hatten. Stanley ist in Italien ausschließlich durch mehr als 200 Agenturen tätig, die als DÜZ betrieben werden. Das Unternehmen war von der Ausschreibung im Jahr 1999 rechtswidrig ausgeschlossen worden und hatte von einer Teilnahme an der Ausschreibung von 2006 mangels einer zufriedenstellenden Antwort der italienischen Behörden auf seine Ersuchen um Klarstellung zu der neuen Regelung Abstand genommen.
Die Corte suprema di cassazione (italienischer Kassationshof), bei der diese Verfahren anhängig sind, hat Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der durch das Unionsrecht gewährleisteten Niederlassungs- und
Als Erstes prüfte der Gerichtshof der Europäischen Union die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren Einrichtungen einen
Eine solche Ungleichbehandlung kann nach dem Unionsrecht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Die italienische Regierung führt zwei Gründe an. Zum einen solle verhindert werden, dass Verbraucher, die in der Nähe von Wettannahmestellen wohnen, einem Überangebot ausgesetzt seien. Der Gerichtshof weist dieses Argument zurück, weil der italienische Glücksspielsektor lange Zeit durch eine expansive Politik gekennzeichnet war, die mit dem Ziel einer Erhöhung der Staatseinnahmen betrieben wurde. Zum anderen trägt Italien vor, die Regelung solle der Gefahr entgegentreten, dass sich die in schlechter versorgten Orten lebenden Verbraucher auf illegale Spiele einließen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die zur Verwirklichung des geltend gemachten Ziels eingesetzten Mittel kohärent sein und systematisch gelten müssen. Im vorliegenden Fall gilt die Mindestabstandsregelung nicht für die bereits etablierten, sondern für die neuen Konzessionäre und würde daher nur für diese zu Nachteilen führen.
Jedenfalls ließe sich eine nationale Regelung, die einen
Als Zweites prüft der Gerichtshof die italienische Regelung, die den
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Grundsätze der
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens und insbesondere Bestimmungen, die den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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