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Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler befugt ist, bedarf nach dem Unionsrecht einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel. Diese Auslegung des Unionsrechts kann jedoch nicht für sich allein – unabhängig von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Apothekers, der ohne diese Genehmigung als Großhändler tätig geworden ist, begründen oder verschärfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel* regelt u. a. den Großhandel mit Arzneimitteln. Sie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Großhandel mit Arzneimitteln vom Besitz einer
Nach dem italienischen Recht dürfen Apotheker und Apothekengesellschaften, die Inhaber einer
Gegen einige Apotheker wurde in Italien Strafanzeige gestellt wegen Ausübung der Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers ohne
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie (Art. 77) den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlegt, den Großhandel mit Arzneimitteln von einer Sondergenehmigung abhängig zu machen; diese Verpflichtung gilt auch für Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, wenn sie auch die Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers ausüben dürfen.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Apotheker zu der weiter gefassten Kategorie der zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigten oder befugten Personen gehören und, wenn sie nach dem nationalen Recht
Aus der Richtlinie ergibt sich, dass Apotheker und zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit befugte Personen, die nur diese Tätigkeit ausüben, vom Erfordernis der
Der Gerichtshof weist anschließend darauf hin, dass die Bedingungen für die Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit derzeit auf Unionsebene nicht harmonisiert sind und dass sich folglich die Regelung über den Einzelhandelsvertrieb von Arzneimitteln von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet.
Die Mindestanforderungen, die für den Arzneimittelgroßhandel erfüllt sein müssen, sind hingegen durch die Richtlinie harmonisiert worden**. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen unterliegt während der gesamten Geltungsdauer der
Da der Arzneimitteleinzelhandel andere Merkmale aufweist als der Arzneimittelgroßhandel, lässt sich nicht aufgrund des bloßen Umstands, dass die von den Mitgliedstaaten für den Einzelhandel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, annehmen, dass auch die nach den auf Unionsebene harmonisierten Vorschriften für den Großhandel vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Um die Erreichung der Richtlinienziele – insbesondere Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Beseitigung der Hindernisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Union und der Kontrolle des gesamten Großhandelsvertriebsnetzes im Arzneimittelbereich – sicherzustellen, müssen die Mindestanforderungen für den Arzneimittelgroßhandel daher in allen Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise erfüllt werden.
Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass eine nationale Behörde bei der Erteilung von Genehmigungen für den Arzneimittelgroßhandel an Apotheker eine eventuell bestehende Gleichwertigkeit mit den nach dem nationalen Recht für den Einzelhandel vorgesehenen Bedingungen berücksichtigt.
Der Gerichtshof untersucht sodann die Auswirkung dieser Antwort auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Herrn Caronna. Er weist darauf hin, dass die nationalen Gerichte zwar die Auslegung des innerstaatlichen Rechts am Zweck einer Richtlinie ausrichten müssen, diese Verpflichtung im Bereich des Strafrechts jedoch gewissen Grenzen unterliegt. Eine Richtlinie kann daher nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.
Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangen, dass das nationale Recht in der auf den Sachverhalt dieser Rechtssache anwendbaren Fassung nicht bestimmte, dass Apotheker für den Arzneimittelgroßhandel einer Sondergenehmigung bedürfen, und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Apotheker vorsah, so verbietet der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“***, ein solches Verhalten strafrechtlich zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn die nationale Regelung unionsrechtswidrig sein sollte.
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13713
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