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Polnische Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener ausländischer Arzneimittel erlauben, die billiger aber den bereits genehmigten gleichartig sind, verstoßen gegen das Unionsrecht. Finanzielle Erwägungen können das Inverkehrbringen solcher Arzneimittel nicht rechtfertigen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Richtlinie 2001/83* darf ein
Die Kommission hat die vorliegende Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erhoben, weil sie der Auffassung ist, dass die polnischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie unvereinbar seien. Denn die Vorschrift erlaubt, aus dem Ausland eingeführte
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das harmonisierte Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen einen Marktzugang zu wirtschaftlich vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erlaubt und zugleich den notwendigen Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet. Weiter erinnert er daran, dass die Möglichkeit, nicht zugelassene
Der Begriff „besondere Bedürfnisse“ bezieht sich allein auf aus medizinischen Gründen gerechtfertigte Einzelfälle und setzt voraus, dass das
Folglich kann die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme nur Situationen betreffen, in denen nach Ansicht des Arztes der Gesundheitszustand seiner einzelnen Patienten die Verabreichung eines Arzneimittels erfordert, für das es auf dem nationalen Markt kein genehmigtes Äquivalent gibt oder das auf diesem Markt nicht verfügbar ist.
Sind also
Der Gerichtshof stellt fest, dass die beanstandeten polnischen Rechtsvorschriften eine Ausnahme vom Erfordernis der
Der Gerichtshof weist das Vorbringen Polens zurück, wonach die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels im Inland, das kostengünstiger als ein äquivalentes
Der Gerichtshof erinnert insoweit daran, dass das
Die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme betrifft weder die Organisation des Gesundheitswesens noch dessen finanzielles Gleichgewicht, sondern stellt eine spezifische Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist und nur in Ausnahmefällen auf besondere medizinische Bedarfsfälle Anwendung findet. Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Arzneimittelpreise und der vom nationalen Krankenversicherungssystem aufgrund der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zu leistenden Erstattungssätze unberührt bleibt.
Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 13268
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