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Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, müssen automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wenn die unionsrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind. Es obliegt dem Mitgliedstaat, in dem der Abschluss verliehen wird, auf die Einhaltung dieser Anforderungen zu achten.
Im Jahr 2013 gab das Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien -im Folgenden: Ministerium) dem Antrag von Herrn Hannes Preindl, einem italienischen Staatsbürger, statt, den Titel "Doktor der Zahnheilkunde" für die Ausübung des Zahnarztberufs in Italien anzuerkennen. Dieser Titel war ihm von der Medizinischen Universität Innsbruck (Österreich) verliehen worden.2014 stellte Herr Preindl, um in Italien auch den Beruf des Chirurgen auszuüben, beim Ministerium einen Antrag auf
Das Ministerium lehnte die
Dagegen erhob Herr Preindl Klage bei den italienischen Verwaltungsgerichten. In diesem Kontext fragt der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) den Gerichtshof, ob die Richtlinie einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, zur automatischen
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst in Bezug auf die Berufe des Arztes und des Zahnarztes fest, dass die Richtlinie ein System der automatischen
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten zum einen erlaubt, die
Daher muss ein Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilten und von der Richtlinie erfassten Ausbildungsnachweise auch dann automatisch anerkennen, wenn der Betroffene eine
Der Gerichtshof hebt hervor, dass es dem Herkunftsmitgliedstaat (im vorliegenden Fall Österreich) und nicht dem Aufnahmemitgliedstaat obliegt, sicherzustellen, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung und dass ganz allgemein alle in der Richtlinie 2005/36 aufgestellten Anforderungen in vollen Umfang erfüllt sind. Das System der automatischen und bedingungslosen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 26823
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