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Für die Prüfung eines Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen, der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Allerdings darf sich dabei kein Familienangehöriger des Minderjährigen rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
In der so genannten Dublin-II-Verordnung* werden Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats aufgelistet, der für die Prüfung eines in der Union gestellten Asylantrags zuständig ist; zuständig ist somit nur ein einziger Mitgliedstaat. Beantragt ein Drittstaatsangehöriger Asyl in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der nach der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, ist nach der Verordnung ein Verfahren zur Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat vorgesehen.
Zwei Minderjährige eritreischer Staatsangehörigkeit (MA und BT) und ein Minderjähriger irakischer Staatsangehörigkeit (DA) stellten im Vereinigten Königreich Asylanträge. Kein Angehöriger ihrer Familien hielt sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Union auf. Die britischen Behörden stellten fest, dass die Antragsteller bereits Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten gestellt hatten, nämlich in Italien (MA und BT) und in den Niederlanden (DA). Daher wurde entschieden, die Minderjährigen in diese Staaten zu überstellen, da diese als für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig betrachtet wurden.
Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, sieht die Verordnung** vor, dass derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. In Ermangelung eines Familienangehörigen ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, in dem der Minderjährige seinen
Es ist darauf hinzuweisen, dass die britischen Behörden vor Vollzug der Überstellung von MA und DA, aber nach Vollzug der Überstellung von BT gemäß der in der Verordnung vorgesehenen "Souveränitätsklausel" beschlossen haben, die Asylanträge selbst zu prüfen. Daher konnte BT, die bereits nach Italien überstellt worden war, wieder in das Vereinigte Königreich zurückkehren. Gemäß dieser Klausel kann jeder Mitgliedstaat einen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich in der Europäischen Union rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen
Dieses Ergebnis folgt aus dem Kontext und dem Ziel der Verordnung, mit der ein effektiver Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers gewährleistet werden soll, wobei sie unbegleiteten Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit widmet. Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es somit wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind.
Diese Erwägungen werden durch das Erfordernis der Beachtung der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt; hierzu gehört, dass das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Im Interesse unbegleiteter Minderjähriger ist es folglich wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäß in die Länge zieht; ihnen ist vielmehr ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten.
Der Gerichtshof stellt klar, dass eine solche Auslegung nicht bedeutet, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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