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Der auf die "Angleichungsmethode" gestützten Vorschlag der Kommission, die Bezüge der europäischen Beamten im Jahr 2011 um 1,7 % anzuheben, durfte vom Rat der EU abgelehnt werden. Die Europäische Kommission ist verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat neue Vorschläge zu unterbreiten, die der vom Rat im Jahr 2011 festgestellten erheblichen und abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage Rechnung tragen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das Statut der Beamten der Europäischen Union* sah bis 2012 vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission bis Ende eines jeden Jahres in Anwendung einer bestimmten Methode über die Angleichung der Dienst- und
Das Statut sah jedoch auch eine Ausnahmeklausel vor, die eine Abweichung von der „Angleichungsmethode“ erlaubte, um im Rahmen der Angleichung der Bezüge einer
Die Ausnahmeklausel sah vor, dass die Kommission objektive Daten im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Verschlechterung mitteilt. Die Klausel regelte aber nicht, welchem Organ oder welchen Organen es oblag, die von der Kommission mitgeteilten Daten zu bewerten, um festzustellen, ob eine erhebliche und abrupte Verschlechterung vorlag; die Frage stellte sich insbesondere im Jahr 2011, als die Kommission und der Rat zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Situation gekommen sind.
Mit seinen Urteilen, die im Rahmen von drei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission über die Angleichung der Dienst- und
Da der Rat für das Jahr 2011 anhand der von der Kommission mitgeteilten Daten das Vorliegen einer erheblichen und abrupten Verschlechterung festgestellt hatte, war er nicht verpflichtet, den von der Kommission für dieses Jahr auf der Grundlage der „Angleichungsmethode“ vorgelegten Vorschlag anzunehmen. Da die Ausnahmeklausel auch für die jährliche Anpassung der Berichtigungskoeffizienten gilt, die den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung Rechnung tragen sollen, war der Rat ebenso wenig verpflichtet, den Vorschlag der Kommission anzunehmen, soweit er sich auf die Angleichung dieser Koeffizienten für 2011 bezog.
Der Gerichtshof weist infolgedessen die Klage der Kommission in der Rechtssache C-63/12 ab, die auf die Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates*** gerichtet ist, mit dem dieser den Vorschlag der Kommission ablehnte, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 die Dienst- und
Der Gerichtshof weist ferner die Untätigkeitsklage der Kommission gegen den Rat (Rechtssache C-196/12) als unzulässig ab. Der Rat hat es nämlich nicht unterlassen, über den Vorschlag der Kommission zu entscheiden, sondern er hat ihn abgelehnt, und die Kommission konnte gegen diese ablehnende Entscheidung in der Rechtssache C-63/12 vorgehen.
Zur Klage des Rates gegen die Kommission (Rechtssache C-66/12), mit der der Rat geltend gemacht hat, dass die Kommission gegen die im Statut vorgesehene Ausnahmeklausel sowie den EU- und den AEU-Vertrag verstoßen habe, indem sie einen Vorschlag auf der Grundlage der „Angleichungsmethode“ vorgelegt und sich damit geweigert habe, auf der genannten Klausel beruhende entsprechende Vorschläge vorzulegen, stellt der Gerichtshof fest, dass sie in Anbetracht des Urteils in der Rechtssache C-63/12 gegenstandslos geworden ist, so dass über sie nicht mehr zu entscheiden ist.
Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2010.'>
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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