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Die Vorschriften der Verordnung des Rates betreffend die Anpassung der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Union ab Juli 2009 sind nichtig. Indem der Rat in der Verordnung eine von dem Vorschlag der Kommission abweichende Anpassung der Dienstbezüge vorgenommen hat, ohne auf das spezifische Verfahren zurückzugreifen, das im Beamtenstatut für den Fall einer erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vorgesehen ist, hat er die Zuständigkeiten, die ihm durch das Beamtenstatut verliehen sind, überschritten. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Das Beamtenstatut sieht vor, dass der Rat bis Ende eines jeden Jahres über die Anpassung der
Im vorliegenden Fall hat die Kommission im November 2009 eine Erhöhung der
Die Kommission hat Nichtigkeitsklage gegen die Vorschriften der Verordnung erhoben, die diese Beträge festlegen. Sie war nämlich der Meinung, dass das Beamtenstatut eine automatische Methode zur Anpassung der
Der Rat hat dagegen geltend gemacht, dass er bezüglich der jährlichen Anpassung der
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Art. 65 des Beamtenstatuts enthaltene Grundregel über die jährliche Überprüfung der
Aufgrund der Untersuchung der Funktion von Annex XI des Beamtenstatuts, seines rechtlichen Ranges und seiner Entstehungsgeschichte gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Rat mit dem Erlass dieses Annexes die autonome Entscheidung getroffen hat, sich für dessen Geltungsdauer im Rahmen der Ausübung seines Ermessens aus Art. 65 des Beamtenstatuts an die Beachtung der in Artikel 3 des genannten Annexes abschließend festgelegten Kriterien zu binden. Diese Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf das Ziel gerechtfertigt, mittelfristig für eine gewisse Stabilität zu sorgen und zu vermeiden, dass wiederholt Diskussionen und Schwierigkeiten, vor allem zwischen den Arbeitnehmerorganisationen und den beteiligten Organen, darüber auftreten, inwieweit eine Anpassung der
Im Hinblick auf die Möglichkeit, die Auswirkungen einer schweren
Obwohl dieses Verfahren von einem Vorschlag der Kommission abhängt, stellt die Vorlage entsprechender Vorschläge im Fall einer erheblichen, abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht nur eine schlichte Möglichkeit für dieses Organ dar, das zudem die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen zu beachten hat.
Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Rat nicht über einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihm erlaubt, ohne Rückgriff auf das besondere Rechtssetzungsverfahren nach Annex XI Artikel 10 des Beamtenstatuts eine Anpassung der
Die Artikel der Verordnung, die die neuen Beträge der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online
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