kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, die Bankprovisionen zu beschränken, die ein Kreditgeber erheben darf. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Verbraucherkreditrichtlinie* sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in den von ihr harmonisierten Bereichen keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Sie hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie nach Maßgabe des Unionsrechts auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen. Außerdem tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen. Die Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.
In Rumänien wurde die Richtlinie durch eine am 22. Juni 2010 in Kraft getretene Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt. Diese Verordnung sieht u. a. vor, dass der Kreditgeber für den gewährten Kredit nur eine
Im vorliegenden Fall ist in den Allgemeinen Bedingungen der zwischen der Volksbank România und ihren Kunden vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossenen Verträgen vorgesehen, dass der Kreditnehmer der
Die Autoritatea Naþionalã pentru Protecþia Consumatorilor - Comisariatul Judeþean pentru Protecþia Consumatorilor Cãlãraºi (CJPC) (Nationale Verbraucherschutzbehörde - Kreiskommissariat für Verbraucherschutz Cãlãra.i), die der Auffassung ist, dass die Erhebung dieser
Die Volksbank machte bei der Judecãtoria Cãlãraºi (Amtsgericht Cãlãraºi, Rumänien) geltend, dass bestimmte Vorschriften der Verordnung gegen die Richtlinie verstießen. Dieses Gericht bittet den Gerichtshof daher, die Tragweite dieser Richtlinie zu bestimmen.
Der Gerichtshof äußert sich erstens zu dem Umstand, dass Mitgliedstaaten durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge in den sachlichen Anwendungsbereich einer innerstaatlichen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie einbeziehen, obwohl diese sie aus ihrem Geltungsbereich ausschließt. Der Gerichtshof betont, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie nach Maßgabe des Unionsrechts auf Bereiche anwenden können, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So können sie für nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Kreditverträge innerstaatliche Maßnahmen beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen entsprechen, wie im vorliegenden Fall für durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge.
Zweitens prüft der Gerichtshof die Einbeziehung solcher, am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Regelung bereits laufender Kreditverträge in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung. Der Gerichtshof stellt fest, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie ihre nationale Regelung zur Umsetzung dieser Richtlinie auf Kreditverträge wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, die nicht in einen der Bereiche fallen, für die der Unionsgesetzgeber harmonisierte Vorschriften festlegen wollte, erstrecken möchten. Folglich können die Mitgliedstaaten eine Übergangsmaßnahme festlegen, wonach die genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Verträge anwendbar sind.
Der Gerichtshof ist drittens der Ansicht, dass die Richtlinie es nicht verbietet, dass ein Mitgliedstaat den Kreditinstituten Pflichten auferlegt, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, was die Arten von
Viertens nimmt der Gerichtshof zum Argument der Volksbank Stellung, wonach die rumänische Regelung dadurch, dass sie den Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen untersage, dazu führe, dass von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen angebotene Verbraucherkredite den in Rumänien ansässigen Kunden weniger leicht zugänglich seien, und folglich gegen die Unionsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr verstoße. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen. Der Gerichtshof ist außerdem der Auffassung, dass eine innerstaatliche Vorschrift wie die im rumänischen Recht vorgesehene den Zugang zum Markt nicht weniger attraktiv macht und die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, nicht erheblich verringert.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie der rumänischen Regelung nicht entgegensteht, die es den Verbrauchern bei Verbraucherkrediten ermöglicht, sich unmittelbar an eine Verbraucherschutzbehörde zu wenden, die daraufhin gegen die Kreditinstitute wegen Verstoßes gegen diese innerstaatliche Regelung Sanktionen verhängen kann, ohne zuvor ein für derartige Rechtsstreitigkeiten vorgesehenes Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung wie das im nationalen Recht vorgesehene in Anspruch nehmen zu müssen. Der Gerichtshof führt nämlich aus, dass die Richtlinie verlangt, dass die im Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung vorgesehenen Verfahren angemessen und wirksam sind. Folglich ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten dieser Verfahren einschließlich ihres möglichen obligatorischen Charakters zu regeln; dabei haben sie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-60210_Mitgliedstaat-darf-Bankprovisionen-von-Kreditgebern-beschraenken~N13807
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 13807
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.