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Der Verbraucher hat in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, das Recht auf Auflösung des Kreditvertrags und auf Rückzahlung der an den Kreditgeber bereits gezahlten Beträge. Es ist nicht notwendig, dass zwischen Verkäufer und Kreditgeber eine Ausschließlichkeitsbeziehung besteht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Richtlinie über den Verbraucherkredit (siehe unten) sieht vor, dass der
Herr Scarpelli kaufte im Jahr 2003 ein Auto und unterzeichnete zusammen mit dem
Das Tribunale di Bergamo hat den Gerichtshof gefragt, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließlichkeitsklausel bestehen muss, damit der
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten und zum anderen
Außerdem gebiete die Richtlinie eine Mindestangleichung auf dem Gebiet der Verbraucherkredite. Die Mitgliedstaaten können also eine für die
Würde die Geltendmachung von Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber davon abhängig gemacht, dass zwischen diesem und dem Lieferanten eine Ausschließlichkeitsklausel besteht, so liefe dies dem Ziel der Richtlinie zuwider, das in erster Linie darin besteht, den
In den Fällen, in denen das nationale Recht dem
Es kann jedoch notwendig sein, dass eine solche Voraussetzung erfüllt ist, um andere Ansprüche geltend machen zu können, die nach den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Vertragsrechts nicht vorgesehen sind, z. B. den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vom Lieferanten verursacht worden ist.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende
Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), insbesondere deren Art. 11.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/09 des EuGH vom 23.04.2009
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Dokument-Nr. 7775
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