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Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Die Stellung eines erneuten Asylantrags durch eine Person, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, macht diese Entscheidung nicht hinfällig. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 stellte J. N. in den Niederlanden einen ersten Asylantrag, der im Jahr 1996 abgelehnt wurde. In den Jahren 2012 und 2013 stellte J. N. erneute Asylanträge. Im Jahr 2014 lehnte der Staatssekretär den letzten dieser Anträge ab, ordnete an, dass J. N. die Europäische Union unverzüglich verlassen muss, und verhängte ein
Von 1999 bis 2015 wurde J. N. in 21 Fällen wegen verschiedener Straftaten (hauptsächlich Diebstähle) zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er im Jahr 2015 wegen eines Diebstahls und der Missachtung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots festgenommen. Er wurde erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach deren Verbüßung als
In diesem Kontext hat der mit einer Klage von J. N. befasste Raad van State (Staatsrat, Niederlande) dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage vorgelegt. Er nimmt insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Frage Bezug, in welchen Fällen die
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sein Urteil im Rahmen eines Zilvorabentscheidungsverfahrens erlassen. Er stellt zunächst fest, dass die in der Richtlinie vorgesehene
Der Gerichtshof prüfte sodann, ob der Unionsgesetzgeber innerhalb der Grenzen dessen geblieben ist, was zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, und ob er einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf Freiheit des Asylbewerbers und den mit dem Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung verbundenen Erfordernissen gewahrt hat. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Freiheit und der Schwere des in einer
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein
So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst. Infolgedessen können die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die
Der Raad van State teilte dem Gerichtshof mit, dass nach seiner Rechtsprechung die Stellung eines Asylantrags durch eine Person, die von einem Rückführungsverfahren betroffen sei, zur Folge habe, dass eine frühere Rückkehrentscheidung hinfällig werde. Hierzu hob der Gerichtshof hervor, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115** jedenfalls verlangt, dass ein eingeleitetes Verfahren, das zu einer Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls verbunden mit einem
Der Gerichtshof wies ferner darauf hin, dass sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten sowie den Anforderungen an die Wirksamkeit ergibt, dass die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht, in den in der Richtlinie genannten Fällen die Abschiebung vorzunehmen, innerhalb kürzester Frist zu erfüllen ist. Dieser Pflicht würde nicht genügt, wenn die Umsetzung einer Rückkehrentscheidung dadurch verzögert würde, dass nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz das Verfahren nicht in dem Stadium wieder aufgenommen werden könnte, in dem es unterbrochen wurde, sondern von vorne beginnen müsste.
Der Gerichtshof führte schließlich aus, dass die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2013/33 eingeräumte Befugnis, Personen aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu inhaftieren, nicht gegen das Schutzniveau der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)*** verstößt, die die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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