wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2015
C-573/13 -

Bei Online-Buchungsportal für Flugreisen muss Endpreis angezeigt werden

Kunden müssen Preise verschiedener Luft­fahrt­unter­nehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können

Ein elektronisches Buchungssystem muss bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union, dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete im zugrunde liegenden Fall vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war.

Buchungssystem von Air Berlin nicht ausreichend im Hinblick auf Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten

Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar (diese enthält u. a. die Abflug- und Ankunftszeiten). Der Endpreis* pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten**. Die vom Bundesverband erhobene Unterlassungsklage gegen Air Berlin hatte in den ersten beiden Rechtszügen Erfolg (vgl. KG, Urteil v. 04.01.2012 - 24 U 90/10) . Air Berlin klagte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof. Dieser rief am 18.9.2013 den EuGH an und fragte ihn nach der Auslegung der Unionsregelung*** zur Gestaltung der Preise für Flugdienste mit Abflug an einem Flughafen der Union****.

Elektronisches Buchungssystem muss immer zu zahlenden Endpreis ausweisen

Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Erläuterungen

* -  Der Endpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für den betreffenden Flug, den Steuern und Gebühren, dem Kerosinzuschlag sowie einer Bearbeitungsgebühr.

** -  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 3).

*** -  Insbesondere bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Verordnung, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.

**** -  Genauer gesagt gilt die fragliche Regelung für Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet. Die Verordnung legt den Luftfahrtunternehmen der Union jedoch nahe, auch den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Union auszuweisen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/EuGH_C-57313_Bei-Online-Buchungsportal-fuer-Flugreisen-muss-Endpreis-angezeigt-werden~N20466

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20466 Dokument-Nr. 20466

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.