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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.
Frau Claudia Wegener buchte bei Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit
Frau Wegener begehrt eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung. Royal Air Maroc lehnt eine Leistung jedoch ab, weil Frau Wegener keinen Ausgleichsanspruch nach der Unionsverordnung über die Rechte von Fluggästen* habe.
Tatsächlich gilt diese Verordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen**. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin - Casablanca und Casablanca - Agadir), die Gegenstand einer einzigen
Vor diesem Hintergrund ersuchte das Landgericht Berlin, bei dem Frau Wegener Klage erhoben hatte, den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung.
Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs geht aus der Verordnung und der Rechtsprechung hervor, dass zwei (oder mehr) Flüge, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer einzigen
Auf diese Einstufung wirkt sich nicht aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird. Die Verordnung enthält nämlich keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen.
Ein Beförderungsvorgang wie der im vorliegenden Fall ist demnach insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten und unterliegt somit der Verordnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25993
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