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Kommt es aufgrund eines verpassten Anschlussfluges zu einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr, kann auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Fluggast beide Flüge im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs bei einer Fluggesellschaft gebucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpassten zwei aus Leipzig kommende Fluggäste in Frankfurt ihren
Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Fluggäste und beabsichtigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben. Bei direkten Anschlussflügen könne ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Landgerichts bestehe diese Haftung aber auch dann, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/RRa 2017, 185/rb)
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Dokument-Nr. 24770
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