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Auch bei Fehlen eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung im Zusammenhang mit einer Fernsehwerbung kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen. Die Existenz eines Entgelts als notwendige Voraussetzung für die Feststellung dieser Absichtlichkeit anzusehen, könnte den Schutz der Interessen der Fernsehzuschauer gefährden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ unterwirft die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden. Sie verbietet „Schleichwerbung“, die definiert wird als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom
In einer 2003 von dem privaten
Daraufhin verhängte der ESR (Ethniko Symvoulio Radiotileorasis – griechischer Nationaler Rat für Rundfunk und Fernsehen) eine Geldbuße von 25.000 Euro gegen Eleftheri tileorasi (die den
Eleftheri tileorasi und Herr Giannikos erhoben gegen die Entscheidung des ESR Klage beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), der den Gerichtshof der Europäischen Union nach der Auslegung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ fragt. Er möchte wissen, ob diese dahin auszulegen ist, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Betrachtung der einschlägigen Richtlinienbestimmung ergibt, dass sich das in mehreren Sprachfassungen der Richtlinie enthaltene Adverb „insbesondere“ in der griechischen Fassung nicht findet.
Sodann stellt der Gerichtshof in seinem Urteil klar, dass zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts der Text einer Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden ist. Weichen Übersetzungen voneinander ab, muss die Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Richtlinie sicherstellen soll, dass die Interessen der Fernsehzuschauer geschützt werden, und dass die „Fernsehwerbung“ zu diesem Zweck Mindestnormen und Kriterien unterworfen werden muss.
Sodann stellt der Begriff „Schleichwerbung“ im Verhältnis zu dem der „Fernsehwerbung“ einen autonomen Begriff dar, der spezifische Kriterien erfüllt. Die Besonderheit der
Zwar stellt die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung ein Kriterium dar, anhand dessen sich die Werbeabsicht feststellen lässt, aus der Definition in der Richtlinie sowie deren Systematik und Zweck ergibt sich jedoch, dass diese Absicht bei Fehlen eines solchen Entgelts nicht ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten kann
Da es zudem in manchen Fällen schwierig oder gar unmöglich sein dürfte, die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung im Zusammenhang mit einer Fernsehwerbung, die dennoch alle Merkmale einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11832
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