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Wird einem Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung mit der Begründung vorenthalten, dass er eine Altersrente beziehen kann, stellt dies eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Das dänische Recht gewährt Arbeitnehmern, die während mindestens zwölf Jahren bei demselben Unternehmen beschäftigt waren, eine besondere Entlassungsabfindung. Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine
Der Angestellte des zugrunde liegenden Falls arbeitete von 1979 bis zu seiner Entlassung im Jahr 2006 für die Region Syddanmark (Region Süddänemark). Er war bei seiner Entlassung 63 Jahre alt und wollte nicht in den Ruhestand treten, sondern meldete sich arbeitslos. Er beantragte die Zahlung der Entlassungsabfindung. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er eine Rente beziehen könne. Die für den
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die in Rede stehende nationale Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung enthält. Durch sie wird nämlich bestimmten Arbeitnehmern der Anspruch auf die Entlassungsabfindung allein aus dem Grund vorenthalten, dass sie eine
Er weist zunächst darauf hin, dass die Entlassungsabfindung das Ziel hat, Arbeitnehmern, die über eine lange Betriebszugehörigkeit bei demselben
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Beschränkung im Hinblick auf diese Ziele stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschränkung, die darin besteht, Arbeitnehmern, die eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10406
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