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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010
22 Ca 33/10 -

Regelung zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG unwirksam

Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Die Regelung aus dem Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG, derzufolge ein Arbeitsverhältnis in dem Monat endet, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet, ist unwirksam. Die starre Altersgrenze verstößt gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot wegen Alters gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. Dies entschied das Arbeitsgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall gab das Arbeitsgericht Hamburg der Klage eines Mitarbeiters der Hamburger Hochbahn AG stattgegeben. Der Mitarbeiter hatte sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze gewendet. Der Hamburger Hochbahn AG ist es in dem Verfahren nicht gelungen, Gründe anzuführen, die die Altersgrenzenregelung rechtfertigen.

Tarifliche Regelung einer Altersgrenze kann grundsätzlich gerechtfertigt sein

Grundsätzlich kann die tarifliche Regelung einer Altersgrenze durch rechtmäßige Ziele, insbesondere durch sozialpolitische Ziele, gerechtfertigt sein. Dies setzt voraus, dass die Altersgrenze ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um diese Ziele zu erreichen.

Hamburger Hochbahn AG begründet Ziele hinsichtlich Altersbegrenzung nicht ausreichend

Die Hamburger Hochbahn AG hat mit der „Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen“ und der „Leistung eines Beitrags zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit“ zwar legitime Ziele genannt. Sie hat aber nicht begründet, warum diese Ziele in ihrem Unternehmen (nur) durch eine starre Altersgrenze erreicht werden können.

Neubesetzung der durch Altersgrenzenregelung frei gewordenen Stellen nicht sichergestellt

Insbesondere hat die Hamburger Hochbahn AG nicht ausgeführt, wodurch sichergestellt ist, dass die Stellen, die durch die Altersgrenzenregelung frei werden, neu besetzt werden. Die Besetzung der freien Stellen ist aber Voraussetzung dafür, dass die angeführten sozialpolitischen Ziele erreicht werden können (Eignung der Maßnahme). Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung der Hamburger Hochbahn AG mit der Frage, ob nicht auch ohne eine starre Altersgrenzenregelung eine ausreichend große Zahl der rentenberechtigten Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz aufgeben würde, sodass die angeführten beschäftigungspolitischen Ziele erreicht werden könnten (Erforderlichkeit der Maßnahme).

Mit der Begründung seiner Entscheidung weicht das Arbeitsgericht von einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2008 ab. Denn anders als das Bundesarbeitsgericht verlangt es - unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH - eine einzelfallbezogene Begründung dafür, warum die tarifliche Regelaltersgrenze geeignet und erforderlich ist, um legitime Ziele zu erreichen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil v. 05.03.2009 - C-388/07 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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