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Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Ein Mitgliedstaat darf daher nicht an der Einführung einer Regelung gehindert werden, nach der eine öffentliche Gesundheitseinrichtung den Schaden, den ihr Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie über die
Die von der Richtlinie errichtete Haftungsregelung dient dem Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden. Im Übrigen werden die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche
Im französischen Recht richtet sich die
Im vorliegenden Fall erlitt der damals dreizehnjährige Thomas Dutrueux während eines am 3. Oktober 2000 im Universitätsklinikum Besançon (CHU Besançon) durchgeführten chirurgischen Eingriffs Verbrennungen. Diese Verbrennungen wurden durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht, auf die er gelegt worden war. Das CHU Besançon wurde verurteilt, diesen Schaden zu ersetzen und hierfür 9.000 Euro an den Geschädigten und rund 5.970 Euro an die Caisse primaire d’assurance maladie du Jura zu zahlen. Das Klinikum wandte sich an den Conseil d’État und vertrat dabei die Auffassung, dass nach der Richtlinie, so wie sie in das französische Recht umgesetzt sei, nur der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden könne, da er ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Conseil d’État legte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor. Er möchte wissen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie nur die
Die
Im Übrigen vermag der bloße Umstand, dass neben der von der Richtlinie errichteten Regelung der
Allerdings darf, so der Gerichtshof weiter, die
Der Gerichtshof weist schließlich auch darauf hin, dass die etwaige verschuldensunabhängige
Im Ergebnis hat der Gerichtshof auf die Fragen des Conseil d'Etat daher geantwortet, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12879
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