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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2008
VI ZR 170/07 -

BGH setzt Grenzen bei Herstellerhaftung für Produkte mit Sicherheitsmängeln

Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüstungskosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüstungskosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die deliktischen Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstellerhaftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Unter den Umständen des Streitfalles hat die Beklagte durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet wird. Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen.

der Leitsatz

BGB § 823 Abs. 1; ProdHG § 1

Zur Gefahrabwendungspflicht des Herstellers von Produkten mit Sicherheitsmängeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 233/08 des BGH vom 16.12.2008

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 02.12.2004
    [Aktenzeichen: 18 O 23/05]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2007
    [Aktenzeichen: 8 U 4/06]
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