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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Asylbewerber keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden darf. Die Durchführung eines solchen Tests stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein nigerianischer Staatsangehöriger April 2015 bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er befürchte, in seinem Herkunftsland wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Obwohl die ungarischen Behörden in seinen Angaben keine Widersprüche feststellten, wiesen sie seinen Antrag mit der Begründung ab, dass das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische
Der
Das mit der Klage befasste Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Szeged, Ungarn) legt dem Gerichtshof die Frage vor, ob die ungarischen Behörden sich bei der Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung auf ein psychologisches
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling regelt*, es den Behörden erlaubt, im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein
In diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschließen, dass sich bei der Würdigung der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung bestimmte Arten von
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass sich ein
Zur Frage, ob dieser Eingriff in das Privatleben durch den Zweck gerechtfertigt sein kann, Anhaltspunkte zusammenzutragen, die eine Einschätzung ermöglichen, inwieweit der
Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers nicht unverzichtbar ist, um die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu seiner sexuellen Orientierung zu bewerten. Insoweit betont der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den nationalen Behörden, die über kompetentes Personal verfügen müssen, in einer Situation, in der Unterlagen zum Beweis für die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers fehlen, erlaubt, sich u.a. auf die Kohärenz und die Plausibilität der Aussagen des Asylbewerbers zu stützen. Im Übrigen ist ein solches
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, welche sexuelle Orientierung bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25435
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