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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können. Die müssen die nationalen Behörden jedoch beachten, dass die Befragungen mit dem Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einklang stehen müssen.
Die Richtlinien 2004/83 und 2005/85 legen Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge sowie für die Verfahren zur Prüfung von Asylanträgen fest und regeln die Rechte der Antragsteller*.
Die Drittstaatsangehörigen A, B und C beantragten Asyl in den Niederlanden und machten geltend, sie befürchteten, in ihrem jeweiligen Herkunftsland wegen ihrer
Die drei Antragsteller legten gegen diese Bescheide Rechtsmittel ein. Der mit dem Rechtsstreit befasste Raad van State (Staatsrat, Niederlande), stellt sich die Frage, ob das Unionsrecht der Prüfung der sexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern Grenzen setzt. Er ist der Auffassung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte könnten allein dadurch, dass dem
Zunächst stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass die Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Ausrichtung nur den Ausgangspunkt des Verfahrens der Prüfung des Antrags bilden und eines Nachweises bedürfen können.
Die Art und Weise, in der die zuständigen Behörden diese Aussagen und die Beweise, auf die Asylanträge gestützt werden, prüfen, muss jedoch in Einklang mit dem Unionsrecht sowie insbesondere mit den in der Charta garantierten Grundrechten wie dem Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehen. Darüber hinaus hat diese Prüfung individuell zu erfolgen und die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des Antragstellers (einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter) zu berücksichtigen, um bewerten zu können, ob die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind.
In diesem Kontext gibt der Gerichtshof folgende Hinweise zur Art und Weise, in der die nationalen Behörden die Prüfung vorzunehmen haben. Erstens erlaubt eine Prüfung von Asylanträgen, die allein auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen beruht, den Behörden nicht, der individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen. Dass ein
Zweitens sind die nationalen Behörden zwar berechtigt, gegebenenfalls Befragungen durchzuführen, anhand deren die Ereignisse und Umstände, die die behauptete sexuelle Ausrichtung eines Asylbewerbers betreffen, geprüft werden sollen, doch verstoßen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken gegen die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Was drittens die Möglichkeit anbelangt, dass die nationalen Behörden, wie es einige
Viertens kann angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 19254
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