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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die VG Wort - die Verwertungsgesellschaft, die Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt -, Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker und/oder Plotter hat. Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auch auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Schuldners dieser Abgabe, durch die den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer Werke vergütet werden soll
Nach dem Unionsrecht* räumen die Mitgliedstaaten den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte grundsätzlich das ausschließliche Recht ein, die Vervielfältigung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses ausschließliche Recht vorsehen. So können sie u. a. die Anfertigung von Privatkopien und Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung erlauben. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dafür sorgen, dass die Inhaber des Urheberrechts einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Dadurch soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke vergütet werden.
Dem Bundesgerichtshof liegen Rechtsstreitigkeiten zur Entscheidung vor, in denen es um den gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen geschützter Werke mit Hilfe einer u. a. aus einem
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.
Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat.
Darüber hinaus kann die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, den gerechten Ausgleich für Privatkopien nicht entfallen lassen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen ist für die Rechtsinhaber nämlich freiwillig. Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für die Rechtsinhaber tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.
Schließlich findet die einschlägige Regelung – eine Richtlinie, die am 22. Juni 2001 in Kraft trat und die die Mitgliedstaaten bis spätestens 22. Dezember 2002 in innerstaatliches Recht umzusetzen hatten – keine Anwendung auf Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt stattfanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 16159
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