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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für PCs keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.
Der Urheber eines Werkes hatte nach der bis Ende 2007 geltenden und im zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen – ohne seine Zustimmung und ohne eine
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagte vertreibt in Deutschland PCs, die sie selbst herstellt oder importiert oder von Dritten bezieht. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft über die Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes dieser Geräte eine
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für PCs keine Vergütungspflicht nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. besteht, weil diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Mit einem
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden, die im entschiedenen Fall noch nicht anzuwenden war, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt demnach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 185/08 des BGH vom 02.10.2008
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Dokument-Nr. 6786
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