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Die absichtliche Abgabe irreführender Darstellungen zu Arzneimitteln bei Patentämtern einzelner Mitgliedsstaaten mit dem Zweck, verlängernde ergänzende Schutzzertifikate für den Patentschutz eines Medikaments zu erhalten oder aufrechtzuerhalten, ist unzulässig. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union und wies damit das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine beherrschende Stellung missbraucht hatte, indem er das Inverkehrbringen von Losec nachgebildeten Generika verhindert hat.
Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc gehören zu einem Pharmakonzern ("AZ"), der sich weltweit im Sektor Erfindung, Entwicklung und Vermarktung von Pharmaprodukten betätigt. Eines der wichtigsten von AZ vermarkteten Produkte, ein Magengeschwür-Arzneimittel, ist unter dem Namen "Losec" bekannt.
Mit Entscheidung vom 15. Juni 2005* verhängte die Kommission gegen die beiden Gesellschaften eine
Sie stellte zum einen fest, dass AZ vor den Patentämtern bestimmter Mitgliedstaaten absichtlich irreführende Darstellungen gemacht habe. Mit diesen Darstellungen sei bezweckt worden, den Patentschutz verlängernde ergänzende Schutzzertifikate** für Losec zu erhalten oder aufrechtzuerhalten, auf die AZ keinen oder nur für kürzere Dauer Anspruch gehabt habe, was mit dem Ziel geschehen sei, die Hersteller von
Gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben die AstraZeneca plc und die AstraZeneca AB Nichtigkeitsklage beim Gericht.
Mit Urteil vom 1. Juli 2010*** hat das Gericht den Großteil der Argumente von AZ zurückgewiesen. Es hat jedoch die Entscheidung der Kommission, was die Feststellung des zweiten Missbrauchs betrifft, teilweise für nichtig erklärt. Die Kommission habe zwar nachgewiesen, dass die Widerrufe der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Losec in Kapselform in Dänemark, in Schweden und in Norwegen geeignet gewesen seien, den Markteintritt von
Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc haben beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils des Gerichts begehren.
Mit dem Urteil weist der Gerichtshof die Argumente dieser beiden Gesellschaften zurück, mit denen insbesondere angebliche Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der beiden Missbräuche und bei der Festsetzung der Geldbußen geltend gemacht worden sind. Was namentlich den ersten Missbrauch einer beherrschenden Stellung angeht, der die ergänzenden Schutzzertifikate betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Unionsrecht einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, einen Mitbewerber zu verdrängen und so die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift.
Der Gerichtshof gelangt insoweit zu dem Ergebnis, dass das Gericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass in dem konstanten und geradlinigen Verhalten von AZ, das durch irreführende Darstellungen gegenüber den Patentämtern und einen Mangel an Transparenz gekennzeichnet war, womit AZ die Patentämter und die Gerichte vorsätzlich täuschen wollte, um ihr Monopol auf dem Arzneimittelmarkt möglichst lang zu wahren, eine dem Leistungswettbewerb fremde Praxis und damit der Missbrauch einer beherrschenden Stellung lag.
Zum zweiten Missbrauch einer beherrschenden Stellung stellt der Gerichtshof fest, dass unter den Leistungswettbewerb auch nicht fällt, dass ohne objektive Rechtfertigung und nach Ablauf des durch das Unionsrecht zuerkannten ausschließlichen Rechts der Widerruf der Genehmigungen für das Inverkehrbringen mit dem Ziel betrieben wird, die Einführung von
Hinsichtlich der gegen die Gesellschaften verhängten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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