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EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich nicht auf die Unionsbürgerschaft berufen, um den Aufenthalt ihres aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten zu legalisieren. Solange diesen Personen nicht ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, verwehrt wird, steht ihre Situation in keinerlei Zusammenhang mit dem Unionsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Das Unionsrecht erlaubt dem
Shirley McCarthy, eine
Der mit diesem Rechtsstreit befasste Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Vereinigtes Königreich) fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob sich auch Frau McCarthy auf die unionsrechtlichen Vorschriften berufen könne, die die
In seinem Urteil erläutert der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie über die
Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach einem völkerrechtlichen Grundsatz, der durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt wurde, der Aufenthalt von Unionsbürgern, die – wie Frau McCarthy – in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen
Auch der Umstand, dass ein Unionsbürger die
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Person wie Frau McCarthy als
Dementsprechend – so die Antwort des Gerichtshofs – steht die Situation von Frau McCarthy in Ermangelung nationaler Maßnahmen, die bewirken, dass ihr der tatsächliche Genuss des Kernbestands der sich aus dem Unionsbürgerstatus ergebenden Rechte verwehrt oder die Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert würde, in keinerlei Zusammenhang mit dem Unionsrecht und fällt ausschließlich unter das nationale Recht. Demnach kann Frau McCarthy ihren Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht auf Rechte stützen, die an die Unionsbürgerschaft anknüpfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 11588
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