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Der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Unionsbürgers darf sich mit diesem innerhalb der Union bewegen und aufhalten, ohne sich zuvor rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten zu haben. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Das Recht eines Drittstaatsangehörigen, einen
Aufgrund der Richtlinie* über die
Die irischen Rechtsvorschriften, mit denen diese Richtlinie umgesetzt wird, sehen vor, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, nur dann gemeinsam mit diesem in Irland aufhalten oder ihm dorthin nachziehen darf, wenn er sich bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält.
In vier beim irischen High Court anhängigen Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die irischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind. In jeder dieser Rechtssachen geht es um einen Drittstaatsangehörigen, der nach Irland eingereist war und politisches Asyl beantragt hatte. In allen Fällen wurde der Antrag abgelehnt. Während ihres Aufenthalts in Irland heirateten die vier Drittstaatsangehörigen Unionsbürgerinnen, die nicht die irische Staatsbürgerschaft besaßen, sich aber in Irland aufhielten. Bei keiner dieser Ehen handelt es sich um eine Scheinehe. Nach der Heirat beantragten alle vier Drittstaatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Ehegatte einer Unionsbürgerin eine Aufenthaltsgenehmigung. Ihre Anträge wurden vom Minister for Justice, Equality and Law Reform mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllten.
Gegen diese Entscheidungen wurden Rechtsmittel beim High Court eingelegt, der den Gerichtshof fragt, ob eine derartige Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat mit der Richtlinie in Einklang steht und ob sich die Umstände der Eheschließung und die Art und Weise, in der der mit einem
In Bezug auf Familienangehörige von Unionsbürgern hängt, wie der Gerichtshof feststellt, die Anwendung der Richtlinie nicht von der Voraussetzung ab, dass sich diese zuvor in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Richtlinie gilt für jeden
Der Gerichtshof hält an seiner im Urteil Akrich (Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 23.09.2003 - C-109/01 -) vertretenen Auffassung, wonach sich der mit einem
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert würde, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften, weil sie davon abgehalten würden, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Dem Vorbringen des Minister for Justice und mehrerer Mitgliedstaaten, wonach eine Auslegung, wie sie der Gerichtshof vornehme, schwerwiegende Folgen für die Mitgliedstaaten hätte, da sie zu einem enormen Anstieg der Zahl der Personen führen würde, die ein Recht auf Aufenthalt in der Gemeinschaft beanspruchen könnten, hält der Gerichtshof entgegen, dass nur die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sein Recht auf
Der nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Ehegatte eines Unionsbürgers kann sich, wie der Gerichtshof schließlich feststellt, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Der Gerichtshof stellt klar, dass die Richtlinie nicht verlangt, dass der
* Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des EuGH vom 25.07.2008
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Dokument-Nr. 6427
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