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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie "aceto" und "balsamico" erstreckt.
Die
Balema ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Essig aus badischen Weinen basierende Produkte erzeugt und vermarktet. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich die Begriffe "Balsamico" und "Deutscher balsamico" in der Aufschrift "theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" bzw. "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No.3".
Das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, ein Konsortium, dem Erzeuger von Erzeugnissen mit der
Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob der durch die Verordnung über den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel** gewährte Schutz der
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass sich der Schutz der
Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Begriffe "aceto" und "balsamico" in den eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia" erscheinen, ohne dass ihre Verwendung den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. beeinträchtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28172
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