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Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011

Bundespatentgericht: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig

Deutsches Patent- und Markenamt muss Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem „Obazden“ erneut prüfen

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung grundsätzlich einem europaweiten Schutz als geografische Angaben unterliegen. Weiteren Prüfungsbedarf sah das Gericht jedoch im Hinblick auf Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ auf der Basis einer bestimmten Spezifikation, die u.a. die zwingenden und die fakultativen Bestandteile der Rezeptur festlegt, für schutzfähig erachtet, obwohl von einem Drittunternehmen, das Obazden außerhalb Bayerns produziert, ein Einspruch eingelegt worden war. Mit seiner Einspruchsbeschwerde gegen den stattgebenden Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Drittunternehmen u.a. geltend gemacht, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei verwendbare Gattungsbegriffe handele. Außerdem ist kritisiert worden, dass die nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der traditionellen Herstellungsweise widerspreche.

Bundespatentgericht sieht weiteren Prüfungsbedarf hinsichtlich Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazden

Das Bundespatentgericht hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Das Gericht war zwar mit dem Deutschen Patent- und Markenamt der Auffassung, dass die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Es sah jedoch weiteren Prüfungsbedarf, soweit es um Maßnahmen der Haltbarmachung von industriell hergestelltem Obazden geht. Eine einseitige Festlegung auf das Thermisierungsverfahren erschien dem Senat nicht angemessen, zumal es dadurch zu einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen.

Sachgerechte Alternativen zum Thermisierungsverfahren müssen geprüft werden

Das Deutsche Patent- und Markenamt wird daher nunmehr prüfen müssen, ob zur Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazden künftig überhaupt Vorgaben gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum Thermisierungsverfahren bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2011
Quelle: Bundespatentgericht/ra-online

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