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Bei den 2004 und 2005 für den Kauf von terrestrischen Digitaldecodern gewährten italienischen Beihilfen handelt es sich um Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Sender, die von den staatlichen Beihilfen indirekt profitiert haben, sind verpflichtet, die Beträge in Höhe des erlangten Vorteils zurückzuzahlen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Als in Italien im Jahr 2001 der Übergang zur digitalen Verbreitung von Fernsehsignalen eingeleitet wurde, war beabsichtigt, den Übergang zur Digitaltechnik bis Dezember 2006 abzuschließen und die analoge Ausstrahlung bis dahin endgültig einzustellen. Der für die Einstellung der Analogübertragungen vorgesehene Zeitpunkt wurde zweimal verschoben bis auf den 30. November 2012.
Italien sah in seinem Haushaltsgesetz 2004 eine staatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für jeden Nutzer von Rundfunkdiensten vor, der für die frei empfangbaren Fernsehprogramme einen Digital-Receiver (DVB-T, DVB-C) kaufte oder mietete. Die Obergrenze der Beihilfe war auf 110 Mio. Euro festgelegt. Im Haushaltsgesetz 2005 wurde diese Maßnahme mit derselben Obergrenze von 110 Mio. Euro beibehalten, der Zuschuss für jeden einzelnen Digital-Receiver jedoch auf 70 Euro herabgesetzt.
Um den Zuschuss zu erhalten, musste ein Gerät gekauft oder gemietet werden, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne zu empfangen. Ein Verbraucher, der sich für ein Gerät entschied, dass ausschließlich für den Empfang von Satellitensignalen geeignet ist, konnte deshalb diesen Zuschuss nicht erhalten.
Die Fernsehgesellschaften Centro Europa 7 Srl und Sky Italia reichten bei der Kommission wegen dieser Zuschüsse Beschwerden ein. Die Kommission stellte in ihrer im Jahr 2007 erlassenen Entscheidung fest, dass es sich bei diesen Zuschüssen um staatliche
Mediaset klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission. Das Gericht wies die Klage im Juni 2010 ab und bestätigte, dass die Beihilfemaßnahme einen wirtschaftlichen Vorteil für die terrestrischen Sender wie Mediaset darstelle, da sie es diesen Fernsehsendern ermöglicht habe, ihre bereits bestehende Marktposition im Verhältnis zu neuen Wettbewerbern zu konsolidieren.
Mediaset hat daraufhin beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, um dieses Urteil des Gerichts aufheben zu lassen.
Der Gerichtshof erinnert in seinem Urteil daran, dass für die Feststellung, ob eine Maßnahme selektiv ist, geprüft werden muss, ob sie einem bestimmten Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, einen Vorteil verschafft. Er bestätigt den Befund des Gerichts, dass die streitigen Zuschüsse für die Verbraucher ein Anreiz für den Kauf eines digitalen terrestrischen Decoders waren und gleichzeitig die Kosten für die terrestrischen Rundfunksender reduzierten, die dadurch ihre Marktposition im Verhältnis zu neuen Wettbewerbern konsolidieren konnten. Außerdem hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass ein Zuschuss – auch wenn dessen unmittelbare Begünstigte die Endkunden sind – für Wirtschaftsteilnehmer wie diese Sender einen mittelbaren Vorteil darstellen kann. Ebenfalls zu Recht hat das Gericht das Vorbringen von Mediaset zurückgewiesen, die Kommission habe das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Zuschuss und den in Rede stehenden Sendern nicht nachgewiesen.
Der Gerichtshof bestätigt auch die Erwägungen des Gerichts, dass das auf technologischen Merkmalen beruhende Selektivitätskriterium, das die digitale terrestrische Technologie gegenüber der Satellitentechnologie bevorzugt, zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hat, so dass die in Rede stehende Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.
Anschließend geht der Gerichtshof auf das Vorbringen von Mediaset ein, dass es anhand der Entscheidung der Kommission nicht möglich sei, eine angemessene Methode für die Berechnung der vom nationalen Gericht festzulegenden Beträge zu finden, die Mediaset für den indirekt erzielten Vorteil erstatten solle. Nach Ansicht von Mediaset hat das Gericht insbesondere dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es diesen Punkt nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geprüft habe. Der Gerichtshof bestätigt jedoch, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass das Unionsrecht von der Kommission nicht verlangt, den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genügt vielmehr, dass die Entscheidung der Kommission es ihrem Adressaten ermöglicht, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten nach den vom nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten selbst zu bestimmen.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Pflicht der nationalen Behörden, den genauen Betrag der zurückzufordernden
Demzufolge weist der Gerichtshof das von Mediaset eingelegte Rechtsmittel zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12046
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