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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die vom französischen Fernsehsender TF1 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission von 2006, mit der die französischen Beihilfen zur Unterstützung der Film- und audiovisuellen Produktion genehmigt wurden, abgewiesen. TF1 konnte nicht nachweisen, dass sie von dieser Entscheidung individuell betroffen war.
Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen. Unter „unabhängiger Produktion“ ist die Unabhängigkeit des Produzenten des Werks vom Anbieter der Fernsehdienstleistungen zu verstehen, der dieses Werk finanziert. Dieser Begriff wird anhand bestimmter Kriterien definiert, zu denen die wechselseitige Beteiligung am Gesellschaftskapital oder den Stimmrechten durch den Produzenten und den Anbieter der betreffenden Dienstleistungen und der Anteil dieses Anbieters an der jüngsten Tätigkeit dieses Produzenten gehört.
Die Maßnahmen des CNC zur Förderung der audiovisuellen Produktion müssen ebenfalls den unabhängigen Produktionsunternehmen zugutekommen, wobei der Begriff des unabhängigen Produzenten in gleicher Weise wie im Bereich der Investitionspflichten definiert wird. Das französische System zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen ist von der Kommission in den Jahren 1992 bis 1998 wiederholt gebilligt worden. Mit der Entscheidung vom 22. März 2006 hat die Kommission die neuen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, die durch Vermittlung des CNC im Bereich der Film- und audiovisuellen Produktion in
TF1 hält die an den Beihilferegelungen für die Film- und audiovisuelle Produktion vorgenommenen Änderungen für unzulässige staatliche
In seinem Urteil prüft das Gericht die Zulässigkeit der von TF1 erhobenen Klage und stellt fest, dass es untersuchen muss, ob TF1 im vorliegenden Fall als von der Entscheidung der Kommission individuell betroffen angesehen werden kann.
Das Gericht stellt fest, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. TF1 hat nicht dargetan, dass ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation beeinträchtigt wäre. Was zunächst die Investitionsverpflichtungen angeht, hat TF1 nicht vorgetragen, dass die anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen anderen Voraussetzungen als sie selbst unterlägen, die geeignet wären, ihre Wettbewerbsstellung spürbar zu beeinträchtigen. Wenn ihre Ausgaben aufgrund der Investitionsverpflichtungen auch, wie sie behauptet, die Höhe der Ausgaben ihrer Mitbewerber, insbesondere France 2, France 3 und M6, übersteigen, so ist doch festzustellen, dass diese Anbieter den Investitionsverpflichtungen wegen der Anwendung des gleichen Prozentsatzes auf ihren Umsatz im gleichen Verhältnis wie sie unterliegen. Im Übrigen erlaubt der Umstand, dass die Höhe der Investitionsverpflichtungen nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Anbieters von Fernsehdienstleistungen und nicht nach Maßgabe der ihm für seine Programmgestaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, wie angeblich in der Richtlinie 89/552 vorgesehen, berechnet wird, nicht den Schluss, dass diese Berechnungsweise TF1 in eine andere Situation als die der anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen versetzen würde.
Schließlich hat TF1 nicht dargetan, inwiefern die Definition der „unabhängigen Produktion“ in der französischen Regelung – die insbesondere bedeutet, dass der Produzent unabhängig vom Anbieter von Fernsehdienstleistungen sein muss, der das betreffende Werk bestellt hat – sie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entwicklung ihrer Produktionstätigkeit in eine Situation bringen kann, die sich von derjenigen der anderen Anbieter von Fernsehdienstleistungen unterscheidet. Was sodann die Unterstützungsmaßnahmen des CNC angeht, die insbesondere durch die Entrichtung der Abgabe seitens der Anbieter von Fernsehdienstleistungen finanziert und in Anwendung eines Prozentsatzes auf den Umsatz berechnet wird, hat TF1 nicht nachgewiesen, dass ihre Wettbewerbsstellung gegenüber ihren Wettbewerbern spürbar beeinträchtigt wäre. Darüber hinaus hat TF1 nicht dargetan, dass ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation spürbar beeinträchtigt wäre, da sie weder genau angegeben hat, welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt hat, in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet.
Das Gericht weist die von TF1 erhobene Klage daher ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)/ra-online
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Dokument-Nr. 10287
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