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Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer neu zusammengesetzten Familie als Kind des Stiefelternteils angesehen werden. In diesem Bereich wird das Kindsverhältnis nicht im rechtlichen Sinne, sondern im wirtschaftlichen Sinne definiert, womit das Kind eines Stiefelternteils, der berufstätiger Grenzgänger ist, Anspruch auf eine soziale Vergünstigung hat, wenn dieser Stiefelternteil tatsächlich zu seinem Unterhalt beiträgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Zwischen Juli 2013 und Juli 2014 konnten nach luxemburgischem Recht Kinder von Grenzgängern, die in Luxemburg unselbständig oder selbständig beruflich tätig sind, eine finanzielle Studienbeihilfe unter der Voraussetzung beantragen, dass der
Frau Noémie Depesme, Herr Adrien Kauffmann und Herr Maxime Lefort leben jeder in einer neu zusammengesetzten Familie, die jeweils aus ihrer genetischen Mutter und ihrem
Gegen diese Entscheidungen erhoben die drei Studenten Klage. Die mit diesen Klagen befasste Cour administrative du Luxembourg (Verwaltungsgerichtshof Luxemburg) hat daraufhin dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob im Bereich sozialer Vergünstigungen der Begriff "Kind" auch
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass nach einer Unionsverordnung, nämlich der Verordnung Nr. 492/2001*, Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießen müssen. Er führt weiter aus, dass auf dem Gebiet der Unionsbürgerschaft Kinder durch eine Unionsrichtlinie, nämlich die Richtlinie 2004/38**,definiert werden als die Verwandten in gerader absteigender Linie des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Dabei ergibt sich aus der Entwicklung der Unionsvorschriften, dass die Familienangehörigen, denen mittelbar die Gleichbehandlung nach der Verordnung Nr. 492/2011 zugutekommen kann, die Familienangehörigen im Sinne der Definition dieses Begriffs in der Richtlinie 2004/38 sind. Nichts lässt nämlich darauf schließen, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf Familienangehörige eine strikte Unterscheidung zwischen den jeweiligen Anwendungsbereichen der Richtlinie2004/38 und der Verordnung Nr. 492/2011 treffen wollte, kraft deren die Familienangehörigen eines Unionsbürgers im Sinne der Richtlinie 2004/38 nicht zwangsläufig dieselben Personen wären wie die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, wenn dieser in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 492/2011 gesehen wird. Der Gerichtshof schließt daraus, dass die Kinder des Ehegatten oder des anerkannten Lebenspartners eines Grenzgängers als dessen Kinder angesehen werden können, um in den Genuss einer sozialen Vergünstigung wie einer Studienbeihilfe kommen zu können, zumal eine weitere Unionsrichtlinie***, die nach den hier streitigen Fällen in Kraft getreten ist, bestätigt, dass der Begriff "Familienangehörige" auch die Familienangehörigen von Grenzgängern erfasst.
Zu der Frage, inwieweit der berufstätige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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