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Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil ist nur widerrechtlich, wenn dadurch ein durch das nationale Recht übertragenes Sorgerecht verletzt wird. Eine nationale Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ist das Verbringen eines Kindes widerrechtlich, „wenn dadurch das
Nach irischem Recht steht einem leiblichen
Herr McB, irischer Staatsangehöriger, und Frau E., britische Staatsangehörige, lebten über zehn Jahre lang in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; seit November 2008 wohnten sie mit ihren drei Kindern, die 2000, 2002 und 2007 geboren wurden, in Irland. Nachdem sich die Beziehung zwischen den Eltern verschlechtert hatte, verließ die
Im November 2009 beantragte Herr McB. beim zuständigen englischen Gericht, die Rückkehr der
Der Supreme Court (Irland), bei dem Herr McB. Berufung eingelegt hat, hat dem Gerichtshof am 6. August 2010 die Frage vorgelegt, ob die Verordnung einem Mitgliedstaat im Licht des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der die Achtung des Privat- und Familienlebens betrifft, untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der
Der Gerichtshof, dessen Entscheidung zwei Monate nach Eingang des Ersuchens ergeht, weist darauf hin, dass in der Verordnung nicht festgelegt wird, wem das
Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Auslegung mit der Charta, insbesondere mit deren Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 24 (Rechte des Kindes), im Einklang steht.
Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Union nach Art. 6 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dass die Charta und die Verträge „rechtlich gleichrangig“ sind. Die Bestimmungen der Charta richten sich jedoch nur an die Mitgliedstaaten, wenn diese Unionsrecht anwenden. Daraus folgt, dass der Gerichtshof die Charta im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nur im Rahmen der Auslegung der Verordnung berücksichtigen kann, ohne eine Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Charta vorzunehmen. Soweit die in der Charta enthaltenen Rechte zudem den Rechten entsprechen, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet werden, haben sie den gleichen Sinn und die gleiche Tragweite, wie sie ihnen durch die EMRK verliehen werden. Da Art. 7 der Charta und Art. 8 der EMRK in ihrem Inhalt übereinstimmen, ist Art. 7 der Charta der gleiche Sinn und die gleiche Tragweite beizumessen wie Art. 8 der EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, das der EGMR bereits entschieden hat, dass eine nationale Regelung, die das Recht der elterlichen Sorge für ein Kind eines unverheirateten Paares allein der
Daraus folgt, dass der leibliche
Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es einem
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verordnung einem Mitgliedstaat nicht untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10357
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