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Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens. Zwar stellt die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass einen Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar, doch sind diese Maßnahmen gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Die Verordnung Nr. 2252/2004* sieht vor, dass Reisepässe** mit einem Speichermedium mit hohem Sicherheitsstandard versehen sind, das neben einem Gesichtsbild zwei
Herr Schwarz beantragte bei der Stadt Bochum die Erteilung eines Reisepasses, wobei er jedoch die Erfassung seiner
In diesem Kontext möchte das Verwaltungsgericht wissen, ob die Verordnung, soweit sie denjenigen, der einen
Der Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Zwar stellt die Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken im
Dazu stellt der Gerichtshof fest, dass die streitigen Maßnahmen insbesondere die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgen, die illegale Einreise von Personen in die Europäische Union zu verhindern. Zu diesem Zweck zielen sie darauf ab, vor Fälschung von Pässen zu schützen und die betrügerische Verwendung von Pässen zu verhindern. Den Angaben, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, ist nicht zu entnehmen, dass durch diese Maßnahmen der Wesensgehalt der fraglichen Grundrechte nicht geachtet worden wäre, und dies ist auch nicht vorgetragen worden.
Die streitigen Maßnahmen sind auch geeignet, das Ziel des Schutzes vor betrügerischer Verwendung von Reisepässen zu erreichen, indem sie die Gefahr erheblich vermindern, dass unbefugte Personen fälschlich zur Einreise in das Unionsgebiet zugelassen werden. Sie gehen auch nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus.
Hinsichtlich der Erfassung von Fingerabdrücken sind nämlich dem Gerichtshof keine hinreichend wirksamen Maßnahmen, die einen geringeren Eingriff darstellen, zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere ist das Verfahren der Iris-Erkennung technisch noch nicht so ausgereift wie das der Erfassung von Fingerabdrücken und wegen seiner derzeit noch deutlich höheren Kosten für eine allgemeine Anwendung weniger geeignet.
Bezüglich der Verarbeitung von Fingerabdrücken weist der Gerichtshof darauf hin, dass
Die Verordnung sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die
Überdies stellt der Gerichtshof fest, dass die Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage ergangen ist und dass das Verfahren, nach dem die im vorliegenden Fall anwendbaren Maßnahmen getroffen worden sind, fehlerfrei war, da das Parlament an ihm in vollem Umfang als Mitgesetzgeber mitgewirkt hat***.
Jedenfalls am Erlass der Verordnung Nr. 444/2009, die den Wortlaut der streitigen Bestimmung der Verordnung Nr. 2252/2004 ersetzt hat und auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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