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Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die Roj TV von Dänemark aus ausstrahlt, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern. Soweit die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht verhindert wird, kann Deutschland jedoch die Betätigung von Roj TV und von Mesopotamia Broadcast als Vereine in seinem Hoheitsgebiet verbieten. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“* soll die Beschränkungen der Freiheit, innerhalb der Union Fernsehsendungen auszustrahlen, aufheben. Die Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Fernsehveranstalter zu sorgen. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. Außerdem können die Mitgliedstaaten nicht die Weiterverbreitung von Sendungen, die von Fernsehveranstaltern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgestrahlt werden, in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen beschränken, die mit der Aufstachelung zu Hass in Zusammenhang stehen; deren Beurteilung ist nach der Richtlinie diesem anderen Mitgliedstaat vorbehalten.
Die dänische Gesellschaft Mesopotamia Broadcast hält in Dänemark mehrere Fernsehlizenzen. Sie betreibt den
Im Jahr 2008 untersagten die deutschen Behörden Mesopotamia Broadcast, sich durch Roj TV in
Die beiden Gesellschaften haben unter Berufung darauf, dass aufgrund der Richtlinie allein Dänemark ihre Tätigkeit kontrollieren dürfe, in
In seinem Urteil nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Begriffs der Aufstachelung zu Hass vor, der mit dem Ziel in die Richtlinie aufgenommen wurde, jegliche menschenverachtende Ideologie, insbesondere Bestrebungen, Gewalt durch Terroranschläge gegen eine bestimmte Personengruppe zu verherrlichen, zu verhindern. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts tragen Mesopotamia Broadcast und Roj TV dazu bei, die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen und kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei anzuheizen und die Spannungen zwischen den in
Allerdings betont der Gerichtshof, dass im vorliegenden Fall allein die dänischen Behörden dafür zuständig sind, zu prüfen, ob dieses Verhalten tatsächlich eine Aufstachelung zu Hass darstellt, und dafür zu sorgen, dass in den Sendungen von Roj TV eine solche Aufstachelung nicht enthalten ist.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen können, die der öffentlichen Ordnung dienen und nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen. Hingegen sind die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Weiterverbreitung von Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken.
Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass die angefochtenen Maßnahmen nach den von der deutschen Regierung übermittelten Informationen nicht die Weiterverbreitung der von Roj TV veranstalteten Fernsehsendungen in
Vor diesem Hintergrund sind der Empfang und die private Nutzung des Programms von Roj TV in
Die Antwort des Gerichtshofs lautet daher, dass die gegenüber Mesopotamia Broadcast und Roj TV getroffenen Maßnahmen grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung der durch Roj TV von Dänemark aus ausgestrahlten Programme darstellen. Gleichwohl hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die konkreten Wirkungen, die sich aus der Verbotsverfügung ergeben, nicht in der Praxis die Weiterverbreitung dieser Programme in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12324
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