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Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, inwieweit das Verbot eines im europäischen Ausland ansässigen Fernsehsenders durch eine deutsche Behörde mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Das Bundesministerium des Innern hatte die Betätigung zweier Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die in Dänemark auf der Grundlage einer dänischen Lizenz einen
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der geltend gemachte, im nationalen Recht verankerte Verbotsgrund erfüllt. Jedoch ist fraglich, ob seine Anwendung durch die gemeinschaftsrechtliche Fernseh-Richtlinie ausgeschlossen wird. Diese enthält Mindestnormen für grenzüberschreitende Fernsehsendungen und schreibt unter anderem vor, dass Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse oder Nationalität aufstacheln dürfen. Die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestnormen wird von dem Sendestaat (hier Dänemark) kontrolliert. Der Empfangsstaat (hier Deutschland) darf eine so genannte zweite Kontrolle nicht ausüben. Eine solche unzulässige Kontrolle könnte das Bundesministerium ausgeübt haben, indem es die in Dänemark unbeanstandete Sendetätigkeit einer eigenständigen ordnungsrechtlichen Überprüfung unterzogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Frage eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es die Klageverfahren der dänischen Aktiengesellschaften ausgesetzt.
Da das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschlüssen vom 14. Mai 2009 den von dem Bundesministerium des Innern angeordneten Sofortvollzug der Vereinsverbote aufgehoben hat, kann der kurdische Sender seine Tätigkeit zunächst fortführen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9272
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