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Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, ein Elternurlaub versagt wird, verstoßen gegen Unionsrecht. Das Recht auf Elternurlaub ist ein individuelles Recht, das nicht von der Situation des Ehegatten abhängen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach griechischem Recht hat ein
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte Konstantinos Maïstrellis, Richter in Griechenland, Ende 2010 bezahlten Elternurlaub von neun Monaten zur Betreuung seines am 24. Oktober 2010 geborenen Kindes. Dieser Antrag wurde vom Ypourgos Dikaiosynis, Diafaneias kai Anthropinon Dikaiomaton (Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte) mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehegattin von Herrn Maïstrellis zu dem Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei.
Der mit der Rechtssache befasste Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) fragt den Gerichtshof, ob es mit der Richtlinie über den Elternurlaub* und der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen** vereinbar ist, Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, die Inanspruchnahme von Elternurlaub zu verwehren.
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass nationale Rechtsvorschriften einem Beamten das Recht auf Elternurlaub nicht mit der Begründung vorenthalten dürfen, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach der Richtlinie über den Elternurlaub jeder Elternteil ein individuelles Recht auf Elternurlaub hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung, von der die Mitgliedstaaten gesetzlich oder tarifvertraglich nicht abweichen dürfen. Folglich darf einem Elternteil das Recht auf Elternurlaub nicht vorenthalten werden, und die berufliche Situation des
Außerdem haben in Griechenland Mütter, die Beamtinnen sind, stets Anspruch auf Elternurlaub, während Väter, die die gleiche Stellung haben, diesen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Mutter des Kindes erwerbstätig ist. Die Eigenschaft als Elternteil allein reicht also für Männer, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21314
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