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Die Zahlung von Kindergeld an Kinder, die ohne Eltern schon lange in Deutschland leben, weil sie nicht abgeschoben werden können und deshalb über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen, kann nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Stadt Bonn kam jahrelang als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe für die stationäre Heimunterbringung des 1992 in Kinshasa/Kongo geborenen Milambo B. auf. Dieser reiste im Alter von zwei Jahren (1994) mit seiner 1998 verstorbenen Mutter nach Deutschland ein und lebt seither hier. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt, sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aber seither geduldet. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. 2005 erhielt Milambo B. eine Aufenthaltserlaubnis ohne die Gestattung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz).
Die Stadt Bonn beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - Milambo B.
Das Bundessozialgericht hat der klagenden Stadt Bonn jetzt Recht gegeben und das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt. Milambo B. hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf
Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, also insbesondere Ausländer aus Nicht-EU-Staaten wie Milambo B., knüpft das Gesetz den Kindergeldanspruch auch für sich selbst aber an zusätzliche Voraussetzungen. Hat ein solcher Ausländer nur einen Aufenthaltstitel wegen eines dauernden Abschiebungshindernisses, verlangt das Gesetz für einen Kindergeldanspruch dreierlei: Der Ausländer muss sich 1. seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, 2. sein Aufenthaltstitel muss zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen und er muss 3. im Bundesgebiet tatsächlich
Milambo B. konnte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum schon deshalb nicht vollständig erfüllen, weil er als Kind zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte und später als Jugendlicher seinen Schulbesuch in Deutschland fortgesetzt hat.
Das Bundessozialgericht hat sich dafür entschieden, das Bundeskindergeldgesetz in Bezug auf das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit verfassungskonform einzuschränken. Denn ein Gesetz darf nichts verlangen, was rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Kinderarbeit ist in Deutschland im Grundsatz gesetzlich verboten. Elternlosen beziehungsweise unbegleiteten ausländischen Kindern darf deshalb
Das Bundessozialgericht ist überzeugt, dass der Gesetzgeber diese besondere Konstellation elternloser beziehungsweise unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die für lange Zeit nicht in ihr Heimatland zurückkehren können, übersehen und deshalb versehentlich nicht geregelt hat. Die Prognose eines voraussichtlichen Daueraufenthaltes in Deutschland kann jedenfalls bei ihnen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie als Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Verwendung eines offensichtlich ungeeigneten und daher gleichheitswidrigen Ausschlusskriteriums für den Kindergeld-anspruch kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Kindergeld für sich selbst erhält, wer
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20996
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