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Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines Mitgliedstaats der EU einzureisen, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, nach seinem Inkrafttreten eine Visumpflicht in Bezug auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einzuführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im Jahr 1963 schlossen die
Das 1970 unterzeichnete Zusatzprotokoll** zu diesem Abkommen enthält eine Stillhalteklausel, die es den Vertragsparteien untersagt, nach Inkrafttreten des Protokolls neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen.
Frau Demirkan, eine türkische Staatsangehörige, der die deutschen Behörden ein
Das in zweiter Instanz angerufene Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ersucht den Gerichtshof um Aufschluss über die Tragweite der Stillhalteklausel.
Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff "freier Dienstleistungsverkehr" in der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls nicht die passive
Wegen der grundlegenden Unterschiede, die zwischen den Unionsverträgen einerseits und dem Assoziierungsabkommen und seinem Zusatzprotokoll andererseits hinsichtlich ihres Zwecks wie auch ihres Kontexts bestehen, lässt sich die vom Gerichtshof im Jahr 1984 für die Unionsverträge vorgenommene Erstreckung des Begriffs des freien Dienstleistungsverkehrs auf die passive
Im Unterschied zu den Unionsverträgen verfolgt die Assoziation EWG-Türkei nämlich einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, da das Assoziierungsabkommen und sein Zusatzprotokoll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 16850
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