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Die Klägerin, eine seit 1983 im Bundesgebiet lebende türkische Staatsangehörige, wurde 1996 wegen Handels mit Heroin zur Deckung ihres Suchtbedarfs zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und deshalb aus Deutschland ausgewiesen. Die Ausländerbehörde stützte sich dabei auf Vorschriften des Ausländergesetzes 1990, nach denen ein zu einer solchen Freiheitsstrafe verurteilter Ausländer ohne Ermessensbetätigung zwingend oder in der Regel auszuweisen ist.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, die von der Ausländerbehörde herangezogenen Ausweisungsbestimmungen seien nach dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen EG/Türkei von 1972 nicht anwendbar. Das darin enthaltene sogenannte „Stillhaltegebot“ verbiete es der Bundesrepublik Deutschland, das Ausweisungsrecht für türkische Staatsangehörige zu verschärfen. Eine Ausweisung ohne Ermessensbetätigung stelle aber eine unzulässige neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, da das frühere deutsche Ausländerrecht eine Ermessensentscheidung erfordert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf die Revision des Freistaats Bayern aufgehoben. Es steht nicht fest, ob sich die Klägerin überhaupt auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Denn diese setzt eine selbständige Tätigkeit voraus. Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die „Stillhalteklausel“ verneint. Die hier anzuwendenden Vorschriften, die eine Ausweisung im Regelfall vorsehen und nur für Ausnahmefälle eine Ermessensentscheidung gebieten, wirken sich für die Klägerin und in ähnlichen Fällen tatsächlich nicht als Verschlechterung aus. Die frühere Praxis ist insoweit nur typisierend festgeschrieben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Dieser wird die fehlenden Tatsachenfeststellungen nachholen und ggf. prüfen müssen, ob sich die Klägerin auf das Assoziationsrecht berufen kann und die Ausweisung danach aufrechtzuerhalten ist.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/02 des BVerwG vom 26.02.2002
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Dokument-Nr. 1592
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